21.11.2024
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Dokument-Nr. 29642

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.12.2020

Verkaufsverbot für Silvester-Feuerwerk in zweiter Instanz bestätigt

Nach der am 22. Dezember 2020 in Kraft getretenen Änderung der Ersten Verordnung zum Spreng­stoff­gesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (z.B. Raketen und Böller) im Jahr 2020 auch in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember nicht an Verbraucher überlassen werden.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte von Pyrotech­nik­her­stellern und -händlern gestellte Anträge, diese Vorschrift vorläufig außer Vollzug zu setzen, zurückgewiesen (vgl. Verbot der Überlassung von Feuerwerk zu Silvester rechtmäßig ).

Beschwerden ohne Erfolg

Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller blieben ohne Erfolg. Der 11. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hat zur Begründung ausgeführt: Die besondere Eilbe­dürf­tigkeit der Verfahren lasse eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung nicht zu. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus.

Unsachgemäßer Gebrauch von Silvester-Feuerwerk führt zu akut behand­lungs­be­dürftigen Verletzungen

Zwar greife das in diesem Jahr geltende Überlas­sungs­verbot gravierend in deren Berufs­aus­übungs­freiheit ein. Es überwiege aber der mit der Verord­nungs­re­gelung verfolgte Zweck, einer weiteren Belastung der infolge der Corona-Pandemie ohnehin angespannten medizinischen Versor­gungs­si­tuation insbesondere in den Krankenhäusern entge­gen­zu­wirken. Nach allgemeiner langjähriger Erfahrung sei damit zu rechnen, dass unsachgemäßer Gebrauch von Silvester-Feuerwerk zu akut behand­lungs­be­dürftigen Verletzungen führe. Eine medizinische Versorgung durch niedergelassene Ärzte sei zum Jahreswechsel in der Regel nicht möglich. Die Behandlung der Verletzten würde somit das zurzeit ohnehin in besonderer Weise in Anspruch genommene Kranken­haus­personal zusätzlich treffen und die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potenziell beeinträchtigen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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