18.01.2025
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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss14.09.2011

Anti-Papst-Demonstration darf nicht am Brandenburger Tor beginnenWegstrecke angesichts des hohen Gefähr­dungs­po­tentials und des überragenden Schutz­be­dürf­nisses des Papstes nicht mit erforderlichen Sicher­heits­vor­keh­rungen vereinbar

Der aus Anlass des Besuchs von Papst Benedikt XVI. in Berlin angemeldete Aufzug darf stattfinden, aber nicht am Brandenburger Tor beginnen. Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte in einem Eilverfahren eine entsprechende Verfügung der Berliner Polizei.

Nach der Planung der Veranstalter sollte der unter dem Motto „Der Papst kommt! Kirchen­kri­tische Demo zum Papstbesuch“ angemeldete Aufzug am 22. September 2011 auf dem Pariser Platz beginnen und sodann über den Platz des 18. März führen.

Öffentliche Interesse an der Sicherheit des Papstes hat Vorrang vor grundrechtlich geschützter Versamm­lungs­freiheit der Antragsteller

Das Verwal­tungs­gericht Berlin teilte die Auffassung der Versamm­lungs­behörde, wonach diese Wegstrecke angesichts des hohen Gefähr­dungs­po­tentials und des überragenden Schutz­be­dürf­nisses des Papstes sowie weiterer hochrangiger Vertreter des deutschen Staates und ausländischer Botschafter mit den erforderlichen Sicher­heits­vor­keh­rungen nicht vereinbar sei. Der Platz des 18. März müsse zwingend freigehalten werden, um im Fall eines Schaden­se­r­eig­nisses sowohl als Evakuierungsweg als auch als Notfall- und Rettungsweg für alle anderen Personen genutzt werden zu können. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit hochrangiger und äußerst gefährdeter Staatsgäste müsse Vorrang gegenüber der grundrechtlich geschützten Versamm­lungs­freiheit der Antragsteller haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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