21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss09.09.2011

OVG Berlin-Brandenburg: Keine Nutzung von Wahlkampf­pla­kat­tafeln für anderweitige WerbezweckeNachnutzung der aufgestellten großflächigen Wahlkampf­pla­kat­ständer für Webung anlässlich des Besuchs Papst Benedikt XVI unzulässig

Wahlkampf­pla­kat­tafeln dürfen nicht für anderweitige Werbezwecke genutzt werden dürfen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin und bestätigte damit einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte es in einem Eilverfahren abgelehnt, das Land Berlin zu verpflichten, die Nachnutzung der derzeit aufgestellten großflächigen Wahlkampf­pla­kat­ständer (so genannte Wessel­mann­tafeln) ab 18. September 2011 mit Werbeplakaten zum Besuch Papst Benedikt XVI zu erlauben.

Konzept, Werbetafeln ausschließlich für Wahlkampfzwecke zuzulassen, entspricht Berliner Straßenrecht

Das Konzept des betroffenen Bezirks Mitte, die derzeit für den Wahlkampf genutzten Werbetafeln ausschließlich für Wahlkampfzwecke zuzulassen und ihre Nutzung zu jedem anderen Zweck auszuschließen, entspreche dem Berliner Straßenrecht. Es trage der besonderen Bedeutung der Wahlen bei der demokratischen Willensbildung des Volkes Rechnung. Weitere Ausnahmen von diesem Konzept seien vom Bezirk auch unter Berück­sich­tigung des konkreten Werbebegehrens nicht zuzulassen, da sich ansonsten weitere an religiöser, politischer und weltan­schau­licher Werbung interessierte Kreise hierauf berufen könnten und dadurch letztendlich das Konzept zur Gestaltung des Stadtbildes und zum Schutz von Denkmalen zum Scheitern verurteilt sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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