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Urteil14.02.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 1 K 276/20, VG 1 K 341/20 und VG 1 K 342/20
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.02.2025

Auflösung und Verbot von Demonstrationen während der Corona-Pandemie rechtmäßigZur Beurteilung der Rechtmäßigkeit kommt es auf die zur Zeit der jeweiligen Auflösungen erkennbaren Umstände an

Die Auflösung und das Verbot von Versammlungen während der Corona-Pandemie im August 2020 waren rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Gegenstand des Klageverfahrens VG 1 K 267/20 war eine für den 1. August 2020 angemeldete Kundgebung unter dem Motto "Das Ende der Pandemie: Tag der Freiheit" mit 10.000 Teilnehmenden. Die als Versamm­lungs­behörde zuständige Polizei Berlin erteilte dazu die Auflage, dass die Teilnehmenden durchgehend eine Maske zu tragen haben. Da dieser Auflage kaum jemand der tatsächlich ca. 20.000 Teilnehmenden Folge leistete und die nach der Berliner Corona-Verordnung geltenden Mindestabstände weitgehend nicht eingehalten wurden, löste sie die Versammlung nach anderthalb Stunden auf. Unter dem Motto "Berlin invites Europe" meldeten die Kläger bei der Polizei für den 29. August 2020 einen Protestzug (VG 1 K 341/20) und für den Zeitraum vom 30. August 2020 bis 14. September 2020 ein Protestcamp (VG 1 K 342/20) mit jeweils mehr als 20.000 Teilnehmenden an. Der Protestzug durfte unter der Auflage stattfinden, dass die Teilnehmenden einen Mindestabstand von 1,50 m zueinander einhalten. Da die Teilnehmenden dieser Auflage zuwider­han­delten, löste die Polizei auch diese Versammlung etwa anderthalb Stunden nach ihrem Beginn auf. Das Protestcamp wurde durch die Polizei bereits vor dem geplanten Beginn verboten.

Richter: Versamm­lungs­auf­lö­sungen waren rechtmäßig

Die auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit dieser versamm­lungs­recht­lichen Maßnahmen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Die Versamm­lungs­auf­lö­sungen seien wegen der von der Polizei festgestellten Aufla­gen­verstöße und des nicht eingehaltenen Mindestabstands als rechtmäßig einzuschätzen. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit komme es auf die zur Zeit der jeweiligen Auflösungen erkennbaren Umstände an. Danach habe durch die Versammlungen die unmittelbare Gefahr bestanden, dass die vor Ort befindlichen Einsatzkräfte, Versamm­lungs­teil­nehmende sowie deren Kontaktpersonen infolge des von den Versammlungen zu erwartenden Infek­ti­o­ns­ge­schehens in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt würden. Andere gleich geeignete Mittel, diese Rechte zu schützen, ohne die Versammlung aufzulösen, seien nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere hätten die Teilnehmenden die wiederholten Durchsagen der Versamm­lungs­leiter und der Polizei, den Mindestabstand einzuhalten bzw. Masken zu tragen, weitgehend ignoriert. Die Polizei habe angesichts der hohen Teilneh­men­denzahl auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Einhaltung der Auflagen durch Maßnahmen gegenüber einzelnen Teilnehmenden sicherzustellen.

Richter: Auch Verbot des Protestcamps war rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht hält auch das Verbot des Protestcamps für rechtmäßig. Dies folge schon daraus, dass mit der Anmeldung kein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt worden sei; dies habe nach der damaligen Corona-Verordnungslage dem Anmelder der Versammlung oblegen. Vielmehr sei lediglich auf das Konzept einer ortsfesten Versammlung vom Vortag verwiesen worden, das den Besonderheiten einer mehr als 14-tägigen Dauermahnwache und der damit einhergehenden erhöhten Infek­ti­o­ns­gefahr nicht Rechnung trage.

Gegen die Urteile kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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