15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.05.2011

Winterdienst haftet für Kosten nach unzureichender ReinigungVerauslagte Kosten für Ersatzvornahme könnten in voller Höhe vom Winterdienst gefordert werden

Ein Winterdienst, der seinen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Schnee- und Eisglätte auf einem Gehweg nicht nachkommt, kann für die Kosten der Ersatzvornahme voll in Anspruch genommen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zu verhandelnden Fall hatten Mitarbeiter des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin im Winter 2010 festgestellt, dass auf dem Gehweg vor einem Privat­grundstück in Berlin-Kreuzberg Schnee nicht geräumt worden war. Nachdem der für die winterliche Reinigung zuständige Winterdienst auch auf Aufforderung der Behörde keine Schneeräumung vorgenommen hatte, beauftragte die Behörde ein anderes Unternehmen mit den Arbeiten. Dieses stellte dem Amt für das Abtragen einer 7 cm dicken Schnee- bzw. Eisdecke einen Betrag von insgesamt 631,89 Euro in Rechnung, den das Amt nunmehr vom Winterdienst verlangte.

Winterdienst hält Rechnungsbetrag für überhöht

Gegen den entsprechenden Leistungs­be­scheid wandte sich der Winterdienst mit dem Argument, die andere Firma habe Arbeiten durchgeführt, zu denen er nicht verpflichtet gewesen sei. Nach dem damaligen Straßen­rei­ni­gungs­gesetz habe nur eine Verpflichtung zum Streuen bestanden; anderenfalls sei die Novellierung des Straßen­rei­ni­gungs­ge­setzes (StrReinG) nicht erforderlich gewesen. Zudem sei der Rechnungsbetrag überhöht.

Verauslagte Kosten könnten in voller Höhe zurückgefordert werden und sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Die verauslagten Kosten könnten in voller Höhe vom Winterdienst gefordert werden. Der Kläger sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen auf dem Gehweg in einer für den Fußgän­ger­verkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter zu bekämpfen, seinerzeit nicht hinreichend nachgekommen. Ein bloßes Streuen von Streugut habe für die Glätte­be­kämpfung nicht ausgereicht. Unter „Bekämpfen“ im Sinne des Gesetzes in der damaligen Fassung falle im Einzelfall auch das Räumen bzw. Abtragen von Schnee- bzw. Winterglätte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass eine Eisbe­sei­ti­gungs­pflicht erst in der aktuellen Fassung des StrReinG ausdrücklich vorgesehen sei. Schließlich sei der Betrag auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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