27.11.2025
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
27.11.2025 
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 35598

Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
Drucken
Urteil26.11.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 1 K 22/24
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.11.2025

Versamm­lungsmotto „From the river to the sea, you will get the hug you need“ hätte nicht verboten werden dürfen

Das Verbot, das Motto „From the river to the sea, you will get the hug you need“ im Rahmen einer Kundgebung im Dezember 2023 zu verwenden, war rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Die Veranstalterin meldete die Kundgebung unter Nennung des besagten Mottos bei der Polizei Berlin an. Sie und weitere Teilnehmende beabsichtigten, sich bei der unter freiem Himmel geplanten Kundgebung Schilder umzuhängen und anzubieten, Menschen zu umarmen, die sich vom Nahostkonflikt belastet fühlen. Die Polizei verbot die Versammlung mit der Begründung, bei der Parole „from the river tot he sea“ handle es sich um ein Kennzeichen der verbotenen Vereinigung Hamas bzw. des Netzwerks Samidoun. Auf den Eilantrag der Klägerin hin ließ das Verwal­tungs­gericht die Versammlung grundsätzlich zu, ordnete jedoch an, dass das besagte Motto weder im Vorfeld noch bei der Durchführung der Versammlung in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form verwendet werden dürfe (Beschluss vom 20. Dezember 2023 – VG 1 L 507/23). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die weitere derartige Versammlungen durchführen möchte, die Feststellung, dass das Verbot des Mottos rechtswidrig war.

Die 1. Kammer hat der Klage stattgegeben. Für eine Versamm­lungs­be­schränkung – wie das vorliegende Verbot des Mottos – sei erforderlich, dass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde, etwa weil ohne die Beschränkung die Begehung von Straftaten zu erwarten sei. Die Verwendung des konkreten Versamm­lungs­mottos verstoße jedoch nicht gegen Strafgesetze. Ob der erste Satzteil „from the river to the sea“ für sich gesehen als Kennzeichen einer verfas­sungs­widrigen oder terroristischen Organisation anzusehen sei, sei im konkreten Fall nicht zu entscheiden. Denn die Verwendung des Mottos im Kontext der hier angemeldeten Versammlung lasse keinen konkreten Bezug zur Hamas oder zu Samidoun erkennen. Die Parole habe bei der Kundgebung mit dem Nachsatz „you will get the hug you need“ verwendet werden sollen. Darin komme das Bestreben zum Ausdruck, Menschlichkeit zu zeigen und Trost zu spenden. Dies spreche gerade gegen eine Nähe zu einer terroristischen Vereinigung. Betont werde diese Haltung der Veranstalterin und Teilnehmenden durch die verwendeten Schilder mit dem Angebot, Menschen zu umarmen. Hinzu komme, dass drei frühere Versammlungen derselben Veranstalterin friedlich und ohne Straftaten, insbesondere ohne Äußerungs­delikte, verlaufen seien.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35598

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI