Der Kläger meldete zusammen mit zwei palästinensischen Organisationen für den 12. August 2006 eine Demonstration zum Thema „Stoppt den Krieg gegen Libanon und Palästina“ an. Mit Bescheid vom 10. August 2006 verbot der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde während der Demonstration jedes Werben für die Hizbollah. Es wurde untersagt, Kennzeichen, Symbole oder Embleme dieser Organisation oder Bildnisse des Generalsekretärs der Hizbollah Nasrallah zu zeigen.
Die vom Kläger gegen diese Auflage nachträglich erhobene Klage hatte Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgerichts Berlin ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Polizeipräsidenten sei das Zeigen der von ihm untersagten Symbole bzw. Bilder auf einer Demonstration während des Libanonkriegs als Parteinahme für einen der Beteiligten der kriegerischen Auseinandersetzung zu verstehen, die unter den durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit falle. Der Polizeipräsident hätte das Zeigen der Bilder und Symbole daher nur dann untersagen dürfen, wenn diesstrafbar gewesen wäre. Das könne das Gericht aber nicht feststellen.
Die in dem Zeigen der untersagten Symbole und Bilder liegende – für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandende - Parteinahme könne nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihr jede Äußerung oder Handlung der Hizbollah oder ihres Generalsekretärs gut geheißen oder unterstützt werde. Deshalb sei das Zeigen der Symbole und Bilder der Hizbollah und ihres Generalsekretärs nicht als Verstoß gegen Strafgesetze (Aufforderung oder Billigung von Straftaten) zu werten.
Die in der Parteinahme lediglich zum Ausdruck kommende Unterstützung der Hizbollah als solche sei aber - auch nach Auffassung des Polizeipräsidenten - nicht strafbar, weil sie nicht als ausländische terroristische Vereinigung eingestuft sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des VG Berlin vom 21.03.2007