21.11.2024
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Dokument-Nr. 3987

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Urteil21.03.2007Verwaltungsgericht BerlinVG 1 A 212.06
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.03.2007

Verbot von Symbolen der Hizbollah und von Bildern ihres General­se­kretärs bei Demonstration gegen Libanonkrieg war rechtswidrig

Das Verwal­tungs­ge­richts Berlin hatte über die Klage des Deutschen Friedensrats (Kläger) gegen eine versamm­lungs­rechtliche Auflage vom August 2006 zu entscheiden.

Der Kläger meldete zusammen mit zwei paläs­ti­nen­sischen Organisationen für den 12. August 2006 eine Demonstration zum Thema „Stoppt den Krieg gegen Libanon und Palästina“ an. Mit Bescheid vom 10. August 2006 verbot der Polizei­prä­sident als Versamm­lungs­behörde während der Demonstration jedes Werben für die Hizbollah. Es wurde untersagt, Kennzeichen, Symbole oder Embleme dieser Organisation oder Bildnisse des General­se­kretärs der Hizbollah Nasrallah zu zeigen.

Die vom Kläger gegen diese Auflage nachträglich erhobene Klage hatte Erfolg. Zur Begründung hat das Verwal­tungs­ge­richts Berlin ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des Polizei­prä­si­denten sei das Zeigen der von ihm untersagten Symbole bzw. Bilder auf einer Demonstration während des Libanonkriegs als Parteinahme für einen der Beteiligten der kriegerischen Ausein­an­der­setzung zu verstehen, die unter den durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Schutz der Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit falle. Der Polizei­prä­sident hätte das Zeigen der Bilder und Symbole daher nur dann untersagen dürfen, wenn diesstrafbar gewesen wäre. Das könne das Gericht aber nicht feststellen.

Die in dem Zeigen der untersagten Symbole und Bilder liegende – für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandende - Parteinahme könne nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihr jede Äußerung oder Handlung der Hizbollah oder ihres General­se­kretärs gut geheißen oder unterstützt werde. Deshalb sei das Zeigen der Symbole und Bilder der Hizbollah und ihres General­se­kretärs nicht als Verstoß gegen Strafgesetze (Aufforderung oder Billigung von Straftaten) zu werten.

Die in der Parteinahme lediglich zum Ausdruck kommende Unterstützung der Hizbollah als solche sei aber - auch nach Auffassung des Polizei­prä­si­denten - nicht strafbar, weil sie nicht als ausländische terroristische Vereinigung eingestuft sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des VG Berlin vom 21.03.2007

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