Zur Begründung ihres Bescheides hatte die Behörde im Wesentlichen ausgeführt, die Flächen für die die Sondernutzungserlaubnis beantragt worden sei, seien teilweise bereits anderweitig zur Sondernutzung vergeben. Im Übrigen stünden Gründe des Denkmalschutzes und der Verkehrssicherheit bzw. des Katastrophenschutzes der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entgegen.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt die vorliegende Argumentation der Behörde nur eine teilweise Versagung der begehrten Sondernutzungserlaubnis.
Nach dem Berliner Straßengesetz solle eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zugunsten der Scientology Kirche sei insoweit zu unterstellen, dass sie sich auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) berufen könne. Ihr dürfe daher eine Sondernutzungserlaubnis nur aus Gründen mit Verfassungsrang nach einer Abwägung im Einzelfall versagt werden.
Für zwei Standorte in der Friedrichstraße und an der Straße des 17. Juni sei bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die Erlaubnis zu Recht wegen einer möglichen Gefährdung der Passanten versagt worden. Für den Standort Bebelplatz hielt das Gericht einen Info-Stand von 4m x 4m mit den denkmalschützerischen Belangen für vereinbar. Hinsichtlich eines großen Infozeltes am Washingtonplatz war das Gericht der Auffassung, dass sachliche Gründe für eine Versagung der Erlaubnis nicht glaubhaft gemacht worden seien. Gründe des Katastrophenschutzes im Rahmen der Fußball-WM seien nicht belegt worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/06 des VG Berlin vom 30.06.2006