15.11.2024
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Dokument-Nr. 2620

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss29.06.2006

Scientology erstreitet Sonder­nut­zungs­er­laubnis für Info-Stände während der Fußball-WM

In einem gerichtlichen Eilverfahren wandte sich die Scientology Kirche Berlin e.V. gegen einen Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin, in dem ihr eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis für Infor­ma­ti­o­ns­stände und Infor­ma­ti­o­nszelte an verschiedenen Standorten in der Innenstadt (Friedrichstraße, Straße des 17. Juni, Washingtonplatz, Bebelplatz) während der Fußball-WM versagt worden war.

Zur Begründung ihres Bescheides hatte die Behörde im Wesentlichen ausgeführt, die Flächen für die die Sonder­nut­zungs­er­laubnis beantragt worden sei, seien teilweise bereits anderweitig zur Sondernutzung vergeben. Im Übrigen stünden Gründe des Denkmalschutzes und der Verkehrs­si­cherheit bzw. des Katas­tro­phen­schutzes der Erteilung der Sonder­nut­zungs­er­laubnis entgegen.

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt die vorliegende Argumentation der Behörde nur eine teilweise Versagung der begehrten Sonder­nut­zungs­er­laubnis.

Nach dem Berliner Straßengesetz solle eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis in der Regel erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zugunsten der Scientology Kirche sei insoweit zu unterstellen, dass sie sich auf das Grundrecht der Glaubens­freiheit (Art. 4 GG) berufen könne. Ihr dürfe daher eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis nur aus Gründen mit Verfassungsrang nach einer Abwägung im Einzelfall versagt werden.

Für zwei Standorte in der Friedrichstraße und an der Straße des 17. Juni sei bei Anwendung dieses Prüfungs­maßstabs die Erlaubnis zu Recht wegen einer möglichen Gefährdung der Passanten versagt worden. Für den Standort Bebelplatz hielt das Gericht einen Info-Stand von 4m x 4m mit den denkmal­schüt­ze­rischen Belangen für vereinbar. Hinsichtlich eines großen Infozeltes am Washingtonplatz war das Gericht der Auffassung, dass sachliche Gründe für eine Versagung der Erlaubnis nicht glaubhaft gemacht worden seien. Gründe des Katas­tro­phen­schutzes im Rahmen der Fußball-WM seien nicht belegt worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/06 des VG Berlin vom 30.06.2006

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