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09.08.2025 
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 35284

Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.
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Beschluss29.07.2025Verwaltungsgericht BerlinG 1 L 615/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss29.07.2025

Pendler kann nicht auf Durchfahrt hinter dem Reichstag bestehenVorläufig keine Durchfahrt für Autofahrer hinter dem Reichstag in Bundestag-Sitzungswochen

Ein Berliner, der den Friedrich-Ebert-Platz hinter dem Reichstag als Teil seines täglichen Arbeitsweges nutzt, kann sich nicht gegen dessen teilweise Sperrung in Sitzungswochen des Deutschen Bundestags wenden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Friedrich-Ebert-Platz befindet sich zwischen dem Reichs­tags­gebäude und dem Jacob-Kaiser-Haus und ist im Bebauungsplan als "verkehrs­be­ruhigte Fläche" vorgesehen. Am 26. Mai 2025 machte das Bezirksamt Mitte im Amtsblatt für Berlin die Teileinziehung des Platzes unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bekannt, wodurch der Platz nicht mehr zeitlich unbegrenzt der allgemeinen Nutzung für den Verkehr (sog. Gemeingebrauch) zur Verfügung steht. In den regulären Sitzungswochen des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 sind Zutritt, Zufahrt und Aufenthalt von Dienstag bis Freitag nur Mitgliedern des Deutschen Bundestages, deren Mitarbeitenden und Besuchenden und sonstigen Zutritts­be­rech­tigten gestattet. Das Bezirksamt begründete die Teileinziehung mit der Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs des parla­men­ta­rischen Betriebs zur Sicherstellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Deutschen Bundestages. Hiergegen hat der Antragsteller im Juni beim Bezirksamt Widerspruch erhoben und im Juli bei Gericht einen Eilantrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt.

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat den Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller könne die Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes nicht anfechten, weil sie ihn nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Er sei weder Anlieger des Friedrich-Ebert-Platzes, noch habe er als allgemeiner Verkehrs­teil­nehmer einen Anspruch darauf, dass der Gemeingebrauch im Umfang der ursprünglichen Widmung des Platzes aufrecht­er­halten bleibe. Die Grundrechte, insbesondere die allgemeine Handlungs­freiheit, vermittelten ihm nur ein Recht auf Teilhabe an der Nutzung der öffentlichen Straße im Rahmen der durch den Antragsgegner bestimmten Widmung. Weder könne er mehr verlangen, noch sich gegen eine Einschränkung zur Wehr setzen. Ihm sei auch nicht ausnahmsweise die Möglichkeit der Klage einzuräumen, denn von der Sperrung sei er aufgrund der Umfah­rungs­mög­lich­keiten weder schwer betroffen, noch sei ein missbräuch­liches Handeln des Bezirksamtes bei der Teileinziehung erkennbar. Über die geltend gemachten Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Teileinziehung sei daher nicht zu entscheiden gewesen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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