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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss11.01.2019

Unterlassene tarifliche Eingruppierung neuer Lehrkräfte verletzt Mitbe­stim­mungsrecht der Perso­na­l­ver­tretungPflicht zur zeitnahen Eingruppierung nach Einstellung

Indem die Berliner Schulverwaltung fortdauernd die tarifliche Eingruppierung neuer Lehrkräfte unterlässt, verletzt sie Mit­bestimmungs­rechte der Personal­vertretungen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Seit 2015 stellt die Schulverwaltung in größerem Umfang Lehrkräfte ein, darunter auch sogenannte Quereinsteiger mit anderer beruflicher Erfahrung. Mit der Einstellung hat der Arbeitgeber den jeweiligen Beschäftigten einer Entgeltgruppe und einer Stufe zuzuordnen, die zusammen dessen tariflichen Lohn bestimmen. Die Kriterien für die Zuordnung sind durch Tarifverträge vorgegeben. Die Perso­na­l­ver­tre­tungen haben im Mitbe­stim­mungs­ver­fahren die Rechtmäßigkeit der Zuordnung zu überprüfen. Die Schulverwaltung unterließ es in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen, die Zuordnung abschließend vorzunehmen. Bereits im Jahr 2017 wandten sich Personalräte deshalb an das Verwal­tungs­gericht und beendeten die Verfahren durch Vergleiche mit den Dienst­stel­len­lei­tungen. Dabei waren sich die Vergleich­s­parteien über das Mitbe­stim­mungsrecht einig, aber auch darüber, dass die Personalstelle der Senats­ver­waltung für Bildung, Jugend und Familie weiteres Personal benötigt. Sie waren sich auch einig, dass dem Personalrat grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Einstellung die Eingrup­pie­rungs­vorlage vorzulegen ist. Die mit den Vergleichen anerkannten Verpflichtungen erfüllte die Schulverwaltung nicht, so dass es zur Klage kam.

Verletzung des Mitbe­stim­mungs­rechts von Personalräten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin stellte fest, dass die jeweilige Dienst­stel­len­leitung das Mitbe­stim­mungsrecht des jeweiligen Personalrats in 23 (den Bezirk Lichtenberg betreffend) bzw. 28 Fällen (den Bezirk Marzahn-Hellersdsorf betreffend) verletze. Das Gericht verpflichtete die jeweiligen Dienst­stel­len­lei­tungen, das Mitbe­stim­mungs­ver­fahren einzuleiten. Mit der Einstellung der betroffenen Beschäftigten gehe eine Verpflichtung zur zeitnahen Eingruppierung einher. Es seien weder objektive noch subjektive Gründe für die eingetretene Verzögerung erkennbar. Die Schwierigkeiten seien bei gehöriger Organisation und voraus­schauendem Handeln zu bewältigen. Ähnliche Verfahren anderer Personalräte sind bei den anderen Perso­na­l­ver­tre­tungs­kammern des Verwal­tungs­ge­richts Berlin anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/rb)

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