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Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.04.2019

Satiriker gegen Bundeskanzlerin: Jan Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der BundeskanzlerinUnterlassungs­begehren wegen Ausschluss der Wiederholung unzulässig

Der Satiriker und TV-Moderator Jan Böhmermann kann von der Bundesrepublik Deutschland keine Unterlassung im Zusammenhang mit Äußerungen der Bundeskanzlerin in einem Telefongespräch mit dem früheren türkischen Minis­ter­prä­si­denten zum sogenannten "Schmähgedicht" verlangen. Der Sprecher der Bundesregierung durfte im April 2016 mitteilen, die Bundeskanzlerin und der Minis­ter­prä­sident hätten darin übereingestimmt, dass es sich dabei um einen "bewusst verletzenden Text" handele. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger sieht sich durch die Äußerung der Bundeskanzlerin bzw. die Mitteilung des Sprechers der Bundesregierung bei der Regie­rungs­pres­se­kon­ferenz in seinen Grundrechten verletzt. Vorgerichtlich forderte er die Bundeskanzlerin vergeblich zu einer schriftlichen Unterlassungserklärung auf. Im Mai 2018 verklagte er die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung; hilfsweise begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass die öffentliche Erklärung vom April 2016 rechtswidrig ist. Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

Wiederholung der beanstandeten Erklärung ausgeschlossen

Das Verwal­tungs­ge­richts Berlin wies die Klage ab. Das Unter­las­sungs­be­gehren sei unzulässig, weil eine Wiederholung der beanstandeten Erklärung nicht zu erwarten sei. Die Bundeskanzlerin habe sich bereits im April 2016 von ihrer Äußerung distanziert; zudem habe die Beklagte im Gerichts­ver­fahren eine Wiederholung ausgeschlossen.

Keine Verletzung des Sachlich­keits­gebots

Die öffentliche Erklärung sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Die Bundeskanzlerin könne sich auf ihre Kompetenz zur Staatsleitung stützten. Die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an staatliche Kommunikation seien gewahrt, das Sachlich­keitsgebot sei nicht verletzt. Die Äußerung stelle keine strafrechtliche Vorverurteilung dar, sondern sei ein vertretbares und allein auf den Text des Gedichts bezogenes Werturteil.

Öffentliche Erklärung ist durch Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Bevölkerung und Ziel transparenten Regie­rungs­handelns gerechtfertigt

Zudem habe die Erklärung ausdrücklich den hohen Wert betont, den die Bundesregierung der Presse- und Meinungsfreiheit beimesse. Daher sei es für die Beurteilung der Äußerung ohne Bedeutung, ob das Gedicht im Kontext betrachtet erlaubte Satire sei. Die öffentliche Erklärung wahre den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Sie sei durch das Informationsinteresse der Bevölkerung an den deutsch-türkischen Beziehungen und das Ziel transparenten Regie­rungs­handelns gerechtfertigt. Demgegenüber gingen mit der Erklärung keine unangemessenen Nachteile für den Kläger einher.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm)

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