15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.10.2016

Umstellung der alten Fahrerlaubnis: Kein Traktor­füh­rer­schein für Rechtsanwalt ohne PrüfungBeschränkung der prüfungsfreien Erteilung der Führer­schein­klasse auf Personen in der Land- oder Forstwirtschaft verletzt nicht Gleich­behandlungs­grundsatz

Anspruch auf die prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte land- oder forst­wirtschaftliche Fahrzeuge anlässlich der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis hat nur, wer eine entsprechende Tätigkeit nachweisen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Rechtsanwalt, beantragte im Mai 2013 die Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die aktuellen Fahrer­laub­nis­klassen und Anfang 2015 zusätzlich die Erteilung der Klasse T. Diese berechtigt dazu, bis zu 60 km/h schnelle Zugmaschinen sowie bis zu 40 km/h schnelle selbstfahrende Arbeits­ma­schinen oder Futter­mischwagen beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft zu führen. Den von der Fahrer­laub­nis­behörde angeforderten Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erbrachte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Daher lehnte die Fahrer­laub­nis­behörde den Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege der Umstellung ab.

Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Beschränkung der prüfungsfreien Erteilung dieser Klasse im Rahmen der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf den Personenkreis, der in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sei, verletze die Grundrechte des Klägers nicht. Mangels aktueller oder aktuell absehbarer Tätigkeit in diesem Bereich könne er sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen. Aus der - bei lebensnaher Betrachtung ohnehin fernliegenden - Möglichkeit einer entsprechenden künftigen beruflichen Tätigkeit ergebe sich ebenfalls keine solche Verletzung. Auch verletzte die Rechtslage den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Denn die Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen beruhe auf dem beruflichen Bedürfnis tatsächlich tätiger Land- oder Forstwirte und damit auf einem sachlichen Grund. Zudem könnten diese Personen aufgrund ihrer alten Fahrerlaubnis die betreffenden Fahrzeuge auch ohne weitere Fahrprüfung sicher führen. Im Interesse der Verkehrs­si­cherheit sei es dem Anwalt zumutbar, im unwahr­schein­lichen Fall der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse T erforderlich sei, eine entsprechende Fahrprüfung zu absolvieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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