21.11.2024
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Dokument-Nr. 28851

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.05.2020

Unzulässige Entlassung einer Beamtin auf Widerruf trotz Bewertung der Leistung als "ausreichend"Als abstellbar bezeichnete Defizite dürfen nicht ohne nähere Begründung als Grund zur Entlassung herangezogen werden

Wird die Leistung einer Beamtin auf Widerruf insgesamt als ausreichend bewertet und geht der Dienstherr von abstellbaren Defiziten aus, so kann die Beamtin nicht mit sofortiger Wirkung entlassen werden. Geht der Dienstherr von abstellbaren Defiziten aus, so kann er davon ohne nähere Begründung nicht abweichen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 wurde eine Beamtin auf Widerruf, welche in einer Berliner Justiz­voll­zugs­anstalt als Justi­zo­ber­se­kre­tär­an­wärterin tätig war, mit sofortiger Wirkung aus dem Vorbe­rei­tungs­dienst entlassen. Hintergrund dessen war, dass der Dienstherr der Beamtin ein unangemessenes, nicht den Dienst- und Sicher­heits­vor­schriften für den Strafvollzug entsprechendes Verhalten im Umgang mit Gefangenen und Bediensteten vorwarf. Gegen die sofortige Entlassung wehrte sich die Beamtin mit einem Eilantrag. Sie führte an, dass der Dienstherr ihre Leistung als insgesamt "ausreichend" bewertet habe und von abstellbaren Defiziten ausging.

Bewertung der bisherigen Leistung steht sofortiger Entlassung entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied zu Gunsten der Beamtin. Ihre sofortige Entlassung sei rechtswidrig. Zwar weise die bisherige Beurteilung ihrer Leistung auf erhebliche Eignungsmängel hin. Gleichwohl komme die Beurteilung noch zu einem ausreichenden Gesamtergebnis und lasse nicht erkennen, dass die Ausbilder von nicht mehr auszuräumenden Eignungsmängeln ausgehen. Die Beamtin sei in keinem Leistungs­bereich mit Punkten bewertet worden, was dagegen spreche, dass die Beurteiler von nicht behebbaren Defiziten ausgingen. Die Beamtin könne also nicht als völlig ungeeignet angesehen werden.

Dienstherr an Bewertung gebunden

Der Dienstherr sei an seiner Bewertung gebunden, so das Verwal­tungs­gericht. Er verhalte sich widersprüchlich und verletze damit zugleich allgemein gültige Wertungs­maßstäbe, wenn er die Leistung der Beamtin einerseits als zumindest "ausreichend" bewertet, sie aber gleichzeitig für ungeeignet hält und unmittelbar aus dem Vorbe­rei­tungs­dienst entlässt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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