21.11.2024
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Dokument-Nr. 33724

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.02.2024

Baumfällung für Flüchtlings­unterkunft: Auch weiteres natur­schutz­recht­liches Fällverbot ist rechtswidrigGefahr für geschützte Tierarten nicht ersichtlich

Auch das zweite vom Bezirksamt Pankow von Berlin erlassene generelle Besei­ti­gungs­verbot für Bäume und Sträucher gegenüber einer landeseigenen Wohnungsbau­gesellschaft (Antragstellerin), die den Neubau einer Flüchtlings­unterkunft plant, ist nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin voraussichtlich rechtswidrig.

Eine im Eigentum des Landes Berlin stehende Wohnungs­bau­ge­sell­schaft beabsichtigt, auf Grundstücken im Bezirk Pankow von Berlin zwischen bereits vorhandener Wohnbebauung zwei Neubauten zu errichten, die als Unterkünfte für 422 Geflüchtete genutzt werden sollen. Im Vorfeld erstellten sowohl die Antragstellerin als auch eine Anwoh­ne­r­i­n­i­tiative arten­schutz­rechtliche Gutachten, in denen die Auswirkungen des Bauvorhabens auf Brutvögel im Fokus standen. Das Bezirksamt untersagte im Oktober 2023 der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung "bis auf Weiteres", Bäume und Sträucher ohne eine arten­schutz­rechtliche Ausnahme und/oder Befreiung zu beseitigen. Das VG hat die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Eilantrags der Antragstellerin wieder­her­ge­stellt, über die beim OVG Berlin-Brandendburg eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden). Bereits am darauffolgenden Tag untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin erneut die Durchführung des Eingriffs bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer natur­schutz­recht­lichen Ausnah­me­ge­neh­migung. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Schädi­gungs­verbot vorliegend zugunsten der Antragstellerin modifiziert

Auch der gegen das zweite Fällverbot gerichtete Eilantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Der angefochtene Bescheid sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Bezirksamtes zur Abwehr von Gefahren für geschützte Tierarten, insbesondere Brutvögel und Fledermäuse, lägen hier nicht vor. Ebenso wenig sei ein Gefah­ren­verdacht erkennbar, der eine weitere Erforschung des Sachverhaltes rechtfertige. Zwar sei es nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieses sog. Schädi­gungs­verbot werde aber vorliegend zugunsten der Antragstellerin modifiziert, weil das Bauvorhaben im ungeplanten Innenbereich liege. Ein Verstoß gegen das Schädi­gungs­verbot liege daher nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Das hat das VG bejahrt.

Gefahr einer Verletzung des arten­schutz­recht­lichen Schädi­gungs­verbots nicht hinreichend dargelegt

Die konkrete Gefahr einer Verletzung des arten­schutz­recht­lichen Schädi­gungs­verbots durch die geplante Fällung von Bäumen und Beseitigung sonstiger Gehölze hätten weder das Bezirksamt noch die im Eilverfahren beigeladenen Natur­schutz­ver­bänden hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich sei. Zwar würden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der betroffenen Tierarten durch die Maßnahmen auf dem Vorha­ben­grundstück vollständig beseitigt. Die ökologische Funktion dieser geschützten Lebensstätten werde jedoch aufgrund der vorgezogenen Ausgleichs­maß­nahmen weiterhin erfüllt, welche die Antragstellerin ergriffen bzw. zugesichert habe. Diese habe mit der mehrfachen Anpassung, Ergänzung und qualitativen Aufwertung der Ausgleichs­maß­nahmen auf umfangreiche Nachforderungen des Bezirksamtes reagiert. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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