19.10.2024
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Dokument-Nr. 3329

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Beschluss10.11.2006Verwaltungsgericht Berlin2 A 165.06
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.11.2006

NPD kann bei Gefahr von Schäden Anspruch auf Nutzung öffentlicher Räumlichkeiten verwehrt werdenSchadensgefahr nicht anders abwendbar - Verwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag der NPD ab

Einer Partei (hier: NPD) kann die Zurver­fü­gung­s­tellung von Räumlichkeiten untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine geplante Veranstaltung (hier: Bundesparteitag) Schäden entstehen, die nicht anders abgewendet werden können, in dem die Veranstaltung selbst in den Räumlichkeiten nicht gestattet wird. In diesem Fall kann die Partei sich nicht auf § 5 Satz 1 Parteiengesetz berufen, wonach allen Parteien gleiche Nutzungs­mög­lich­keiten von öffentlichen Einrichtungen gewährt werden muss. Das geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Das Verwal­tungs­gericht hat einen Antrag der NPD, das Bezirksamt Reinickendorf im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Räume im Fontane-Haus für die Durchführung ihres Bunde­s­par­teitages am 11./12.November 2006 zu überlassen, abgelehnt.

Die NPD beantragte am 3. November 2006 beim Bezirksamt Reinickendorf, ihren Bundesparteitag am 11./12. November 2006 im Fontane-Haus durchführen zu dürfen. Das Bezirksamt lehnte diesen Antrag als zu kurzfristig ab. Daraufhin beantragte die NPD gestern beim Verwal­tungs­gericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Bezirksamt.

Das Gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragstellerin stehe zwar grundsätzlich nach § 5 Satz 1 des Partei­en­ge­setzes – ebenso wie allen anderen nicht verbotenen politischen Parteien - ein Anspruch auf Nutzung der Räume des Antragsgegners zu. Ein Anspruch auf Bereitstellung von Räumen sei aber ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn bei Durchführung der geplanten Veranstaltung eine ernste Gefahr entstehen würde und es nicht möglich wäre, Schäden auf andere Weise abzuwehren. Eine solche Sachlage sei nach der derzeitigen Erkenntnislage bei der Abhaltung des Bunde­s­par­teitages der Antragstellerin im Fontane-Haus zu dem vorgesehenen Zeitpunkt gegeben. Nach der polizeilichen Einschätzung der Sicherheitslage vom heutigen Tage, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit davon auszugehen, dass die Veranstaltung genauso hart angegriffen werde, wie NPD-Veranstaltungen in der Vergangenheit. Wegen der örtlichen Gegebenheiten sei eine hinreichende Trennung von Partei­tags­teil­nehmern und potenziellen Störern allenfalls bei einer Absperrung des gesamten Quartiers leistbar. Eine solche Maßnahme komme schon angesichts der Kürze der Zeit ersichtlich nicht in Betracht.

Siehe nachfolgend:

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2006 - OVG 3 S 72.06: NPD-Beschwerde zur Nutzung des Fontane-Hauses hat vor dem OVG Erfolg

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/2006 des VG Berlin vom 10.11.2006

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