19.10.2024
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Dokument-Nr. 3330

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Beschluss10.11.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 3 S 72.06
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss10.11.2006

NPD-Beschwerde zur Nutzung des Fontane-Hauses hat vor dem OVG ErfolgOVG sieht kein nicht kalkulierbares Sicher­heits­risiko

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat auf die Beschwerde der NPD gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin das Bezirksamt Reinickendorf verpflichtet, der NPD für ihren Bundesparteitag am 11. und 12. November 2006 im Fontane-Haus im Märkischen Viertel einen Saal zur Verfügung zu stellen, der etwa 700 Personen umfasst.

Ein solcher Anspruch ergebe sich für die NPD aus dem gesetzlichen Gleich­be­hand­lungsgebot für politische Parteien nach § 5 des Partei­en­ge­setzes. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat einschränkend hinzugefügt, dass der Parteitag am 11. November 2006 nicht vor 14 Uhr beginnen dürfe. Damit soll auf den an diesem Tag vor dem Fontane-Haus stattfindenden Markt Rücksicht genommen werden. Ein nicht kalkulierbares Sicher­heits­risiko hat das Oberver­wal­tungs­gericht - anders als das Verwal­tungs­gericht - im Hinblick auf Presse­er­klä­rungen der Polizei und des Innensenators nicht angenommen. Die vom Bezirksamt Reinickendorf befürchtete völlige Blockade des Zentrums des Märkischen Viertels erschien dem Gericht nicht als überzeugend dargelegt. Es hat sich hierzu auf die aus Karten ersichtliche Lage vor Ort bezogen.

Vorinstanz:

VG Berlin, Beschl. v. 10.11.2006 - 2 A 165.06 -

Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg

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