03.12.2024
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Dokument-Nr. 21967

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Urteil08.09.2015Verwaltungsgericht Berlin19 K 125.15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1473Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1473
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil08.09.2015

Zusammenlegung zweier Eigen­tums­woh­nungen darf zur Erhaltung des Milieus verboten werdenGefahr der Verdrängung sozial schwacher Mieter rechtfertigt Versagung der Genehmigung

Aus Gründen des Milieuschutzes kann es zulässig sein, die Zusammenlegung zweier Eigen­tums­woh­nungen zu verbieten. Eine entsprechende Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Zusammenlegung sozialschwache Mieter verdrängt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Eigentümerin zweier nebeneinander liegender Wohnungen eine Zusammenlegung dieser beiden. Die 53 qm bzw. 35 qm großen Wohnungen verfügten jeweils über eine Küche und ein Bad. Die Wohnungen lagen im Bereich Barbarossaplatz/Bayerischer Platz in Berlin-Schöneberg. Für das Gebiet bestand eine Erhal­tungs­ver­ordnung und somit ein besonderer Milieuschutz. Die Zusammenlegung der Wohnungen bedurfte daher der Genehmigung des zuständigen Bezirksamts. Da diese im Oktober 2014 versagt wurde, erhob die Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage.

Rechtlich zulässige Versagung der Genehmigung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied gegen die Wohnungs­ei­gen­tümerin. Das Bezirksamt habe die Genehmigung für die Zusammenlegung der Wohnungen versagen dürfen.

Gefahr der Verdrängung sozial schwacher Mieter rechtfertigte Versagung

Die Genehmigung habe nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) versagt werden dürfen, da die Wohnungs­zu­sam­men­legung geeignet gewesen sei, sozial schwache Mieter zu verdrängen. Stünden einkom­mens­schwachen Haushalten keine kleinen Wohnungen im Gebiet mehr zur Verfügung, müssten sie wegziehen bzw. könnten nicht in das Gebiet ziehen. Kleinere 1- bis 2-Zimmerwohnungen seien daher zu erhalten, um einkom­mens­schwache Haushalte mit geringer Haushaltsgröße ein Verbleib zu ermöglichen. Andernfalls wäre die vorhandene Sozialstruktur aus Haushalten mit hohem Einkommen und kleineren Haushalten mit niedrigen Einkommen gefährdet.

Kein Anspruch auf Genehmigung aufgrund Herstellung zeitgemäßer Ausstattung

Die Wohnungs­ei­gen­tümerin habe sich nicht auf § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB stützen können, so das Verwal­tungs­gericht. Danach habe die Zusammenlegung der Wohnungen zwar genehmigt werden müssen, wenn sie zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstat­tungs­zu­stands einer durch­schnitt­lichen Wohnung unter Berück­sich­tigung der bauord­nungs­recht­lichen Minde­st­an­for­de­rungen diente. Dies sei aber zu verneinen gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wohnung mit einer Größe von 35 qm nach den tatsächlichen Verhältnissen in Deutschland nicht mehr heutigem Standard oder bauord­nungs­recht­lichen Minde­st­an­for­de­rungen entspreche.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1473/rb)

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