Landgericht Berlin Urteil26.04.2022
Eigenbedarfskündigung zwecks unzulässiger Zusammenlegung zweier Wohnungen in Milieuschutzgebiet unwirksamNutzungsänderung widerspricht öffentlich-rechtlicher Vorgaben
Spricht ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus, um zwei Wohnungen zusammenzulegen, so ist die Kündigung unwirksam, wenn die Wohnung in einem Milieuschutzgebiet liegt und die Nutzungsänderung damit öffentlich-rechtlichen Vorgaben widerspricht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2020 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Wohnung lag in einem Milieuschutzgebiet. Dennoch plante die Eigentümerin die Zusammenlegung der Wohnung der Mieter mit der benachbarten Wohnung, welche sich im ebenfalls in ihrem Eigentum befand. Da sich die Mieter gegen die Kündigung wehrten, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Die zur Begründung der Kündigung herangezogene Zusammenlegung der Wohnungen widerspreche öffentlich-rechtlicher Vorgaben. Die Wohnungen liegen in einem Milieuschutzgebiet. Die Nutzungsänderung bedürfe daher einer Genehmigung, die zum einen nicht vorliege und zum anderen auch nicht erteilt werden könne. Ziel eines Milieuschutzgebietes sei der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen. Genau diesem Ziel handele die Vermieterin mit ihrem Nutzungsvorhaben zuwider.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)