03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32003

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Urteil26.04.2022Landgericht Berlin67 S 10/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 697Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 697
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil09.12.2021, 122 C 86/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil26.04.2022

Eigen­bedarfs­kündigung zwecks unzulässiger Zusammenlegung zweier Wohnungen in Milieu­schutz­gebiet unwirksamNutzung­s­än­derung widerspricht öffentlich-rechtlicher Vorgaben

Spricht ein Vermieter eine Eigen­bedarfs­kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus, um zwei Wohnungen zusammenzulegen, so ist die Kündigung unwirksam, wenn die Wohnung in einem Milieu­schutz­gebiet liegt und die Nutzung­s­än­derung damit öffentlich-rechtlichen Vorgaben widerspricht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2020 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Wohnung lag in einem Milieuschutzgebiet. Dennoch plante die Eigentümerin die Zusammenlegung der Wohnung der Mieter mit der benachbarten Wohnung, welche sich im ebenfalls in ihrem Eigentum befand. Da sich die Mieter gegen die Kündigung wehrten, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Unwirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigen­be­da­rfs­kün­digung unwirksam sei. Die zur Begründung der Kündigung herangezogene Zusammenlegung der Wohnungen widerspreche öffentlich-rechtlicher Vorgaben. Die Wohnungen liegen in einem Milieu­schutz­gebiet. Die Nutzungsänderung bedürfe daher einer Genehmigung, die zum einen nicht vorliege und zum anderen auch nicht erteilt werden könne. Ziel eines Milieu­schutz­ge­bietes sei der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen. Genau diesem Ziel handele die Vermieterin mit ihrem Nutzungs­vorhaben zuwider.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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