21.11.2024
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Dokument-Nr. 535

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Entscheidung11.05.2005Verwaltungsgericht Berlin11 A 226.05
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Verwaltungsgericht Berlin Entscheidung11.05.2005

Keine vorläufigen Straßen­ver­kehrs­maß­nahmen gegen Feinstaub

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einen Eilantrag auf Erlass von Straßen­ver­kehrs­maß­nahmen gegen Feinstaub zurückgewiesen.

Die Antragsteller wohnen an der stark befahrenen Frankfurter Allee bzw. am Frankfurter Tor, in deren Bereich die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Grenzwerte für Feinsta­ub­be­lastung überschritten wurden. Sie befürchten erhebliche Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen und beantragten bei der Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung Ende Dezember 2004 Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte. Mit ihrem Eilantrag bei der 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts begehrten sie, den Kraft­fahr­zeug­verkehr in der Berliner Innenstadt vollständig für Dieselfahrzeuge ohne Rußpar­ti­kel­filter zu sperren, hilfsweise den Kraft­fahr­zeug­verkehr so zu beschränken, dass die Einhaltung der Immis­si­ons­grenzwerte in ihrem Wohnbereich sichergestellt sei. Das weitere Begehren der Antragsteller auf einstweilige Erstellung eines Aktionsplanes zur Luftreinhaltung ist bei der 10. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts - VG 10 A 75.05 - anhängig; hierüber ist noch nicht entschieden.

Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts ist der Eilantrag unzulässig. Hinsichtlich des Hauptantrages fehle es an einem entsprechenden vorherigen Antrag bei der Straßen­ver­kehrs­behörde. Der Antrag bei der Behörde habe sich ausschließlich auf die Erstellung eines Aktionsplanes zur Luftreinhaltung bezogen, der festlegen solle, welche geeigneten Maßnahmen kurzfristig zu ergreifen seien, um Grenzwerte einzuhalten. Ferner halte sich die begehrte Sperrung des gesamten Berliner Innen­stadt­be­reiches für Dieselfahrzeuge ohne Rußpar­ti­kel­filter nicht im Rahmen der - zum Ausschluss unzulässiger Popularklagen erforderlichen - dauerhaften räumlichen Betroffenheit. Der Eilantrag sei im übrigen auch unbegründet. Da von dem insgesamt 49 prozentigen Anteil des Straßenverkehrs an der Feinsta­ub­be­lastung lokal lediglich etwa 11 % auf Dieselabgase zurückzuführen seien, bestehe keine Notwendigkeit, die Behörde insoweit zum sofortigen Handeln zu zwingen; im Übrigen habe die Behörde erklärt, in Kürze einen Luftreinhalte- und Aktionsplan zu erstellen. Davon abgesehen seien bereits nach der Konzeption des Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes gewisse zeitliche Überschrei­tungen von Grenzwerten hinzunehmen. Für das Begehren der Antragsteller gebe es auch keine Anspruchs­grundlage. Nach dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz könne die zuständige Straßen­ver­kehrs­behörde den Kraft­fahr­zeug­verkehr nach Maßgabe der straßen­ver­kehrs­recht­lichen Vorschriften nur beschränken, soweit dies ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan vorsieht. Ein Luftreinhalte- und Aktionsplan für Berlin liege aber noch nicht vor, lediglich ein Entwurf vom Februar 2005, der vom Senat nach Beteiligung der Öffentlichkeit verabschiedet werden müsste. Die Auswirkung des Fehlens eines solchen Planes sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Straßen­ver­kehrs­ordnung biete, sofern sie neben dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz überhaupt zur Anwendung komme, keine taugliche Anspruchs­grundlage. Das Aufkommen an Feinstaub sei in hohem Maße nicht verkehrsbedingt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe in Berlin der lokale Straßenverkehr nur einen Anteil an der Gesamt­fein­sta­ub­be­lastung von insgesamt 26 %, wovon etwa je die Hälfte auf Dieselabgase sowie auf Aufwirbelung/Abrieb zurückzuführen seien. Lokale Verkehrs­be­schrän­kungen seien damit nicht geeignet, zu der begehrten Feinsta­u­b­re­du­zierung beizutragen. Es bedürfe vielmehr einer großräumigen und langfristigen Heran­ge­hensweise, wie das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in seiner “Sommersmog-Entscheidung” ausgeführt habe. Verkehrs­be­schrän­kungen allein auf der Frankfurter Allee würden zudem nur zu einer Verlagerung des Verkehrs in umliegende Straßen führen und damit den Anteil der ohnehin schon großen Hinter­grund­be­lastung erhöhen. Für eine Beschränkung des Verkehrs im Innen­stadt­bereich für Kraftfahrzeuge ohne Rußpar­ti­kel­filter fehle es schließlich nach dem gegenwärtigen Straßen­ver­kehrsrecht auch an entsprechenden Verkehrszeichen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin zulässig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/05 des VG Berlin vom 11.05.2005

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