Dokument-Nr. 535
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Verwaltungsgericht Berlin Entscheidung11.05.2005
Keine vorläufigen Straßenverkehrsmaßnahmen gegen Feinstaub
Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag auf Erlass von Straßenverkehrsmaßnahmen gegen Feinstaub zurückgewiesen.
Die Antragsteller wohnen an der stark befahrenen Frankfurter Allee bzw. am Frankfurter Tor, in deren Bereich die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Grenzwerte für Feinstaubbelastung überschritten wurden. Sie befürchten erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen und beantragten bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ende Dezember 2004 Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte. Mit ihrem Eilantrag bei der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts begehrten sie, den Kraftfahrzeugverkehr in der Berliner Innenstadt vollständig für Dieselfahrzeuge ohne Rußpartikelfilter zu sperren, hilfsweise den Kraftfahrzeugverkehr so zu beschränken, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in ihrem Wohnbereich sichergestellt sei. Das weitere Begehren der Antragsteller auf einstweilige Erstellung eines Aktionsplanes zur Luftreinhaltung ist bei der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts - VG 10 A 75.05 - anhängig; hierüber ist noch nicht entschieden.
Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Eilantrag unzulässig. Hinsichtlich des Hauptantrages fehle es an einem entsprechenden vorherigen Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde. Der Antrag bei der Behörde habe sich ausschließlich auf die Erstellung eines Aktionsplanes zur Luftreinhaltung bezogen, der festlegen solle, welche geeigneten Maßnahmen kurzfristig zu ergreifen seien, um Grenzwerte einzuhalten. Ferner halte sich die begehrte Sperrung des gesamten Berliner Innenstadtbereiches für Dieselfahrzeuge ohne Rußpartikelfilter nicht im Rahmen der - zum Ausschluss unzulässiger Popularklagen erforderlichen - dauerhaften räumlichen Betroffenheit. Der Eilantrag sei im übrigen auch unbegründet. Da von dem insgesamt 49 prozentigen Anteil des Straßenverkehrs an der Feinstaubbelastung lokal lediglich etwa 11 % auf Dieselabgase zurückzuführen seien, bestehe keine Notwendigkeit, die Behörde insoweit zum sofortigen Handeln zu zwingen; im Übrigen habe die Behörde erklärt, in Kürze einen Luftreinhalte- und Aktionsplan zu erstellen. Davon abgesehen seien bereits nach der Konzeption des Bundesimmissionsschutzgesetzes gewisse zeitliche Überschreitungen von Grenzwerten hinzunehmen. Für das Begehren der Antragsteller gebe es auch keine Anspruchsgrundlage. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz könne die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nur beschränken, soweit dies ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan vorsieht. Ein Luftreinhalte- und Aktionsplan für Berlin liege aber noch nicht vor, lediglich ein Entwurf vom Februar 2005, der vom Senat nach Beteiligung der Öffentlichkeit verabschiedet werden müsste. Die Auswirkung des Fehlens eines solchen Planes sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Straßenverkehrsordnung biete, sofern sie neben dem Bundesimmissionsschutzgesetz überhaupt zur Anwendung komme, keine taugliche Anspruchsgrundlage. Das Aufkommen an Feinstaub sei in hohem Maße nicht verkehrsbedingt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe in Berlin der lokale Straßenverkehr nur einen Anteil an der Gesamtfeinstaubbelastung von insgesamt 26 %, wovon etwa je die Hälfte auf Dieselabgase sowie auf Aufwirbelung/Abrieb zurückzuführen seien. Lokale Verkehrsbeschränkungen seien damit nicht geeignet, zu der begehrten Feinstaubreduzierung beizutragen. Es bedürfe vielmehr einer großräumigen und langfristigen Herangehensweise, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner “Sommersmog-Entscheidung” ausgeführt habe. Verkehrsbeschränkungen allein auf der Frankfurter Allee würden zudem nur zu einer Verlagerung des Verkehrs in umliegende Straßen führen und damit den Anteil der ohnehin schon großen Hintergrundbelastung erhöhen. Für eine Beschränkung des Verkehrs im Innenstadtbereich für Kraftfahrzeuge ohne Rußpartikelfilter fehle es schließlich nach dem gegenwärtigen Straßenverkehrsrecht auch an entsprechenden Verkehrszeichen.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/05 des VG Berlin vom 11.05.2005
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