23.11.2024
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Dokument-Nr. 29910

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.02.2021

Bundes­mi­nis­terium des Innern muss Twitter-Eintrag zur AfD löschenTwitter-Eintrag zur AfD stellt Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Partei­en­freiheit dar

Das Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) muss nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin einen die Partei Alternative für Deutschland, (AfD) betreffenden Tweet eines seiner Pressesprecher löschen.

Mitte Januar 2021 berichtete die Tagespresse darüber, dass der Präsident des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz davor stehe, die Antragstellerin zum Verdachtsfall zu erklären. Einer der Pressesprecher des BMI äußerte sich auf seinem Account des Kurznach­rich­ten­dienstes Twitter am 28. Januar 2021 wie folgt: "BM #Seehofer zum Stand des #BfV-Gutachtens zur #AfD: Meine Mitarbeiter prüfen das Gutachten gemeinsam mit dem @BfV Bund in juristischer Hinsicht. Da ist besondere Sorgfalt angesagt. Es gibt keine politischen Vorgaben. Ich möchte aber in überschaubarer Zeit Klarheit haben."

AFD begehrt Löschung des Tweets

Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin außer­ge­richtlich vergeblich dazu aufgefordert hatte, die Äußerung zu löschen, hat sie um verwal­tungs­ge­richt­lichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Kern vor, dass durch die Äußerung über sie als Prüffall des (Bundes-)Verfas­sungs­schutzes berichtet werde. Eine Berich­t­er­stattung über Prüffälle sei aber gesetzlich nicht vorgesehen, das Bundes­ver­fas­sungs­schutz­gesetz - BVerfSchG - erlaube dies erst bei Verdachtsfällen.

VG bejahrt Anspruch auf Löschung des Tweets

Das Verwal­tungs­ge­richts Berlin gab dem Eilantrag teilweise statt. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Löschung des Tweets. Die Antragsgegnerin habe durch die beanstandete Äußerung in die nach Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Partei­en­freiheit eingegriffen. Bei objektivem Verständnis habe das BMI geäußert, dass es sich bei der Antragstellerin um einen Prüffall des Verfas­sungs­schutzes handele. Unerheblich sei, dass das Ergebnis der Prüfung tatsächlich noch gar nicht feststehe.

Wieder­ho­lungs­gefahr für künftige Äußerungen nicht gegeben

Hierdurch werde die Chancen­gleichheit im politischen Wettbewerb erheblich geschmälert, denn schon die Einstufung der Antragstellerin als Prüffall führe nach einer von ihr durchgeführten Umfrage dazu, dass die Bereitschaft, sie zu wählen, um 15 Prozent sinke. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil es hierfür weder eine Rechtsgrundlage im BVerfSchG gebe noch die Voraussetzungen vorlägen, unter denen staatliche Stellen Informations- und Öffent­lich­keits­arbeit betreiben dürften. Denn dem Staat sei es versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihm zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen. Das weitere Begehren der Antragstellerin, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, auch künftig zu äußern, sie werde als Prüffall behandelt, hat das Gericht mangels Wieder­ho­lungs­gefahr abgelehnt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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