24.11.2024
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Dokument-Nr. 22224

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss12.02.2016

Widerruf der Nutzungs­über­lassung für geplanten Neujahrsempfang der AfD ungültigPolitisch und gesell­schaftlich umstrittene Äußerungen von Frau Dr. Petry und Frau Storch verstoßen nicht gegen Benut­zungs­ordnung

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Eilantrag zweier Stadträte der "Alternative für Deutschland" (AfD) gegen die von der Stadt Augsburg widerrufene Nutzungs­ge­neh­migung und der damit verbundenen Untersagungs­verfügung stattgegeben.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Stadt Augsburg hat am 16. Dezember 2015 zwei AfD-Stadträten die Genehmigung für die Nutzung des "Oberen Fletzes" zur Durchführung eines Neujahrs­empfangs erteilt. Dieser sollte am Abend des 12. Februars 2016 im Augsburger Rathaus stattfinden. AfD-Chefin Dr. Frauke Petry wurde als Rednerin angekündigt. Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 hatte die Stadt Augsburg die Nutzungs­über­lassung aufgrund der jüngsten Äußerungen der AfD-Vorstands­mit­glieder Frau Dr. Petry und Frau Storch mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Für Widerruf und Unter­sa­gungs­ver­fügung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg dürften nach summarischer Prüfung die für den Widerruf und die Unter­sa­gungs­ver­fügung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein Widerruf sei nur zulässig, wenn aufgrund nachträglicher Änderung der maßgeblichen Tatsachen die Genehmigung nunmehr zu versagen wäre. Die von der Stadt Augsburg herangezogenen, politisch und gesell­schaftlich äußerst umstrittenen Äußerungen von Frau Dr. Petry und Frau Storch verstießen nicht gegen die Benut­zungs­ordnung. Diese sei verfas­sungs­konform im Lichte des Grundrechts auf Meinungs­freiheit, des Verbots der Diskriminierung politischer Anschauungen und der Partei­en­freiheit auszulegen. Demgemäß könne aufgrund von Aussagen, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllten oder zu Straftaten aufrufen würden, die Nutzung nicht untersagt werden. Die Veranstaltung stehe auch im Einklang mit der kulturellen und kultur­his­to­rischen Bedeutung des Rathauses. Es sei als öffentlicher Ort ein Beispiel für Toleranz und gegenseitigen Respekt, der es gebiete, allen gewählten Stadt­rats­mit­gliedern dieselben Rechte zur Abhaltung einer Veranstaltung einzuräumen.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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