Dem Antragsgegner zu 1) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder des Antragsgegners zu 1), aufgegeben, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß nachfolgende Behauptungen aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:
- die Führungskräfte der AfD wollen das Wahlrecht auf "Leistungseliten" einschränken, um einer "Tyrannei der Mehrheit" vorzubeugen. Arbeitslosen, Rentner/Rentnerinnen und anderen "Unproduktiven" würde das Recht auf Mitbestimmung genommen.
- die AfD möchte Errungenschaften der EU wie die freie Wahl des Wohn- und Arbeitsplatzes abschaffen, die in der Europäischen Union garantiert sind.
- die AfD anerkennt nicht gleichgeschlechtliche Partnerschaften und unterdrückt damit gesellschaftliche Minderheiten, statt sie zu schützen.
- die AfD bekennt sich zu Homophobie.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1) zu 1/4, der Antragsteller zu 3/4. Der Verfahrenswert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online