23.11.2024
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil23.10.2012

Auswahl­ver­fahren für Marktstände beim Augsburger Christ­kind­lesmarkt rechtmäßigStadt kommt bei Auswahlsystem weiter Gestal­tungs­spielraum zu

Die Auswahl­kri­terien für die Bewertung der Bewerbungen sowie das Auswahl­ver­fahren des Stadtrates für die Marktstände auf dem Augsburger Christ­kind­lesmarkt sind rechtmäßig. Dies entschied das Bayerische Verwal­tungs­gericht Augsburg.

Der Augsburger Christ­kind­lesmarkt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Augsburg, die über die Zulassung von Betrieben zum Christ­kind­lesmarkt entscheidet. Um ein ausgewogenes Angebot zu gewährleisten, wurde u.a. festgelegt, dass von den insgesamt 792 Frontmetern ca. 98 Frontmeter auf die Warenart "Imbiss" entfallen dürfen. Diese Warenart ist wiederum aufgeteilt in Untergruppen, so dass für das Angebot "Crêpes, Flammkuchen, Suppen und vergleichbare Gerichte" nur für 10 Bewerber Plätze zur Verfügung stehen. Da regelmäßig mehr Bewerber als Plätze vorhanden sind, hat der Stadtrat Auswahl­kri­terien für die Bewertung der Bewerbungen festgelegt.

Kläger erreichte keinen Platz unter den ersten 10 Bewerbern

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Gewer­be­trei­bender mit Sitz in Augsburg und bewirbt sich seit Jahren erfolglos um die Zulassung zum Christ­kind­lesmarkt mit einem Stand mit Crêpes, Flammkuchen und Pizzen. Auch für den Christ­kind­lesmarkt 2012 bewarb er sich. Für das entsprechende Warenangebot gab es 56 Bewerbungen. Der Kläger erhielt für seine Bewerbung 48 von 100 möglichen Prozentpunkten. Die Stadt lehnte seine Bewerbung ab, da er keinen Platz unter den ersten 10 Bewerbern erreicht habe.

Kläger fühlt sich im Auswahl­ver­fahren benachteiligt

Mit seiner Klage zum Verwal­tungs­gericht Augsburg begehrte der Kläger die Verpflichtung der Stadt, erneut und unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichtsüber seine Bewerbung zu entscheiden. Gerügt wurde, dass das Auswahl­ver­fahren undurchsichtig sei und zudem Neubewerber benachteilige.

Auswahlsystem der Stadt an sich nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Stadt habe wegen des Bewer­be­r­überhangs eine Auswah­l­ent­scheidung nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung des Gleich­heits­satzes treffen müssen. Das Auswahlsystem der Stadt sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Stadt komme hier ein weiter Gestal­tungs­spielraum zu. Das Kriterium "bekannt und bewährt" dürfe bei der Auswahl berücksichtigt werden. Da es aber sachbezogene Gesichtspunkte wie Gesamtbild und Warensortiment nicht überwiege, komme es nicht zu einem faktischen Ausschluss von Neubewerbern.

Auswahl­ver­fahren für das Jahr 2012 nicht fehlerfrei

Die konkret für das Jahr 2012 getroffene Auswah­l­ent­scheidung sei allerdings fehlerhaft gewesen. Eine ausgewählte Bewerberin hätte nicht bei der für den Kläger zutreffenden Untergruppe, sondern bei einer anderen Warengruppe bewertet werden müssen. Auch sei die Vergabe von zwei Prozentpunkten für "Umwelt­freund­lichkeit" beim Kläger, der hierzu Angaben gemacht habe, nicht nachvollziehbar, da Bewerber, die sich hierzu überhaupt nicht geäußert hätten, drei Prozentpunkte erhalten hätten.

Kläger erlangt auch bei Korrektur der Fehler zu seinen Gunsten keinen Vorteil

Selbst wenn aber diese Fehler zu Gunsten des Klägers korrigiert würden, seien immer noch 20 Mitbewerber für 10 Plätze vor ihm einzuordnen, so dass der Kläger auch dann nicht zum Zuge kommen könne.

Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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