15.11.2024
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Dokument-Nr. 3844

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss07.02.2007

Verwal­tungs­gericht Augsburg kippt Höhe der Zweit­woh­nungs­steuer

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat in einem Eilverfahren dem Antrag eines nordrhein-westfälischen Urlaubsgastes stattgegeben, der sich gegen die Höhe der Zweit­woh­nungs­steuer der Gemeinde Lechbruck gewandt hatte.

Der Urlauber hat von einer Bekannten in deren 3-Zimmer-Wohnung ein ca. 11 qm großes Kinderzimmer gemietet. Außerdem darf er die Küche und die Sanitärräume mitbenutzen. Hierfür hat die Gemeinde Lechbruck eine jährliche Zweit­woh­nungs­steuer von 200,- EUR erhoben.

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar gegen die grundsätzliche Erhebung von Zweit­woh­nung­steuer keine Bedenken erhoben, jedoch im Fall des Urlaubsgastes aus Nordrhein-Westfalen die Höhe der erhobenen Steuer für das relativ kleine Zimmer beanstandet.

Nach Ansicht des Gericht ist die Zweit­woh­nungs­steuer auf Grund einer fehlerhaften Berech­nungs­grundlage ermittelt worden. Die Gemeinde sei nicht von der konkret bezahlten Miete, sondern von der durch das Finanzamt errechneten Jahresrohmiete von 7.000,- EUR pro Jahr für die gesamte Mietwohnung ausgegangen und habe bei der Berechnung der Zweit­woh­nungs­steuer dem Urlaubsgast 45 qm, demnach die Hälfte der 3-Zimmer-Wohnung, zugerechnet. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts darf allerdings der Wert der Zweitwohnung nicht nach der sog. Jahresrohmiete bemessen werden. Die Gemeinde müsse vielmehr den Mietwert vergleichbarer Zweitwohnsitze ermitteln.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg

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