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Dokument-Nr. 15313

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss13.02.2013

Fangen und Töten von Bibern nur bei erheblichen wirtschaft­lichen Schäden oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässigBiberpopulation darf insgesamt nicht gefährdet werden

Das Fangen und Töten von Bibern ist nur dann gerechtfertigt, wenn von den Tieren erhebliche wirtschaft­lichen Schäden oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Augsburg und gab einem Antrag der BUND Naturschutz in Bayern e.V., eine Allge­mein­ver­fügung zum Fangen und Töten von Bibern außer Vollzug zu setzen, teilweise statt.

Im zugrunde liegenden Fall gestattete das Landratsamt Dillingen a.d. Donau mit Allge­mein­ver­fügung vom 23. November 2012 bestimmten, von der unteren Natur­schutz­behörde bestellten Personen, Biber zu fangen und zu töten. Die Gestattung ist auf den Zeitraum 1. September bis 15. März beschränkt. Sie bezieht sich auf 15 in Karten dargestellte Teilstücke von Bächen und Gräben. Zur Begründung wurden erhebliche wirtschaftliche Schäden und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Tätigkeit der Biber angeführt. Der günstige Erhaltungsstand dieser Tierart sei nicht gefährdet.

Verwal­tungs­gericht gibt Antrag des BUND teilweise statt

Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. erhob hiergegen Klage und beantragte weiter beim Verwal­tungs­gericht Augsburg, die Verfügung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das Verwal­tungs­gericht gab dem Antrag bezüglich von acht betroffenen Gewäs­ser­streifen statt und lehnte ihn hinsichtlich der anderen sieben ab.

Bei Beurteilung wirtschaft­licher Schäden oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit muss nicht jedes Tier individuell beurteilt werden

Der BUND Naturschutz e.V. sei als anerkannte Natur­schutz­ver­ei­nigung befugt, einen derartigen Antrag zu stellen, da es sich um eine Angelegenheit des europäischen Umweltrechts handle. In der Sache nahm das Gericht angesichts der Eilbe­dürf­tigkeit einer Entscheidung eine Prüfung der Erfolgs­aus­sichten der Klage vor. Es kam zum Ergebnis, dass teilweise diese Erfolgs­aus­sichten offen seien und durch den Vollzug der Verfügung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollten. Voraussetzung für das Fangen und Töten von Bibern sei, dass von diesen erhebliche wirtschaft­lichen Schäden oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Es dürfe aber keine anderen zufrie­den­stel­lenden Lösungen des Problems geben und die Biberpopulation dürfe insgesamt nicht gefährdet sein. Es müsse dabei nicht jedes Tier individuell beurteilt werden, sondern es sei eine gebietsbezogene Regelung für im Einzelfall ausgewählte Gebiete möglich.

Fangen und Töten von Bibern in acht Gebieten nicht gerechtfertigt

Bei acht der betroffenen Gebiete seien die angeführten Schäden und Gefahren nicht so erheblich, dass sie das Fangen und Töten von Bibern rechtfertigten. Auch sei teilweise nicht belegt, ob andere schonendere Maßnahmen nicht denselben Effekt hätten. Bei den anderen sieben Gewässern lägen jedoch die Voraussetzungen für die Verfügung des Landratsamtes vor. Nach Angaben der unteren Natur­schutz­behörde gibt es im Landkreis 120 Biberreviere. Die Verfügung hätte die Tötung von maximal 35 Bibern zur Folge.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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