Dokument-Nr. 1623
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil30.06.2005
Stadt darf Parteien verbieten, auf öffentlichen Straßen Mitglieder zu werben
Erteilt die Stadtverwaltung einer politischen Partei die Erlaubnis, auf öffentlichen Straßen - dazu gehören auch Fußgängerzonen und Bürgersteige - einen Informationsstand zu betreiben, darf dies mit dem Verbot der Mitgliederwerbung verbunden werden. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Rechtsstreit zwischen dem Kreisverband der NPD im Märkischen Kreis und dem Bürgermeister der Stadt Iserlohn entschieden. Die politische Ausrichtung der klagenden Partei war für diese Entscheidung nicht von Bedeutung.
Die NPD hatte anlässlich des Wahlkampfes zur Europawahl 2004 die Erlaubnis erhalten, am Samstag, dem 15. Mai 2004, auf der Hagener Straße in Iserlohn-Letmathe einen Informationsstand mit Stellschildern, Sonnenschirmen und einem Pavillon aufzustellen. Diese Erlaubnis hatte der Bürgermeister mit einer Auflage versehen, nach der es im Rahmen dieser Veranstaltung nicht gestattet war, Mitglieder zu werben. Gegen diese Auflage hat die NPD Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 30. Juni 2005 abgewiesen hat.
In der Urteilsbegründung führt die 7. Kammer des Gerichts aus: Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit der Auflage nachträglich klären zu lassen. Denn nach den Angaben des beklagten Bürgermeisters müsse sie auch in Zukunft, z. B. bei der möglicherweise in diesem Jahr stattfindenden Neuwahl zum Bundestag, mit einem solchen Verbot rechnen. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die angegriffene Auflage rechtmäßig gewesen sei.
Die NPD habe für ihre Informationsveranstaltung eine Sondernutzungserlaubnis nach dem nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz benötigt. Zwar sei die übliche Nutzung der öffentlichen Straßen erlaubnisfrei. Hierzu gehöre grundsätzlich auch die Kontaktaufnahme mit anderen Personen (sog. kommunikativer Gemeingebrauch). Erlaubnispflichtig seien jedoch intensivere Nutzungen des öffentlichen Straßenraumes, im vorliegenden Fall die politische Werbung unter Einsatz von Stellschildern, einem Info-Tisch, zwei Sonnenschirmen und einem Pavillon.
Diese Sondernutzungserlaubnis stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Der Bürgermeister habe sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt, indem er die Erlaubnis erteilt, dabei aber eine Mitgliederwerbung untersagt habe. Das Verbot entspreche seiner seit langem geübten Praxis, die Passanten davor schützen solle, im Zusammenhang mit Info-Ständen durch aggressive Mitgliederwerbung nachhaltig belästigt zu werden. In der Vergangenheit habe es zahlreiche entsprechende Beschwerden gegeben. Anders als das bloße Verteilen von Werbezetteln übersteige eine aufdringliche Mitgliederwerbung die Einwirkungen, die Passanten im öffentlichen Straßenraum hinzunehmen hätten.
Dabei komme es nicht darauf an, ob die klagende Partei selbst in der Vergangenheit durch eine aggressive Mitgliederwerbung aufgefallen sei. Die Einschätzung, ob eine solche Werbung bereits aggressiven Charakter habe, sei von subjektiven Wertungen abhängig. Im Interesse einer klaren und einheitlichen Regelung sei der Beklagte zu Recht dazu übergegangen, Sondernutzungserlaubnisse bei allen politischen Parteien und Vereinigungen mit einer entsprechenden Auflage zu verbinden.
Das durch das Grundgesetz geschützte Recht der Partei, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, habe er dabei nicht missachtet. Die Sondernutzungserlaubnis ermögliche es der Partei, den Informationsstand zu betreiben und dabei ihre politischen Ansichten - auch durch das Verteilen von Flugblättern - zu vertreten. Auf die Mitgliederwerbung bei diesen Veranstaltungen sei sie nicht angewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 06.07.2005
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