14.11.2024
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Dokument-Nr. 1623

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Urteil30.06.2005Verwaltungsgericht Arnsberg7 K 2425/04
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil30.06.2005

Stadt darf Parteien verbieten, auf öffentlichen Straßen Mitglieder zu werben

Erteilt die Stadtverwaltung einer politischen Partei die Erlaubnis, auf öffentlichen Straßen - dazu gehören auch Fußgängerzonen und Bürgersteige - einen Infor­ma­ti­o­nsstand zu betreiben, darf dies mit dem Verbot der Mitglie­d­er­werbung verbunden werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Arnsberg in einem Rechtsstreit zwischen dem Kreisverband der NPD im Märkischen Kreis und dem Bürgermeister der Stadt Iserlohn entschieden. Die politische Ausrichtung der klagenden Partei war für diese Entscheidung nicht von Bedeutung.

Die NPD hatte anlässlich des Wahlkampfes zur Europawahl 2004 die Erlaubnis erhalten, am Samstag, dem 15. Mai 2004, auf der Hagener Straße in Iserlohn-Letmathe einen Infor­ma­ti­o­nsstand mit Stellschildern, Sonnenschirmen und einem Pavillon aufzustellen. Diese Erlaubnis hatte der Bürgermeister mit einer Auflage versehen, nach der es im Rahmen dieser Veranstaltung nicht gestattet war, Mitglieder zu werben. Gegen diese Auflage hat die NPD Klage erhoben, die das Verwal­tungs­gericht Arnsberg mit Urteil vom 30. Juni 2005 abgewiesen hat.

In der Urteils­be­gründung führt die 7. Kammer des Gerichts aus: Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit der Auflage nachträglich klären zu lassen. Denn nach den Angaben des beklagten Bürgermeisters müsse sie auch in Zukunft, z. B. bei der möglicherweise in diesem Jahr stattfindenden Neuwahl zum Bundestag, mit einem solchen Verbot rechnen. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die angegriffene Auflage rechtmäßig gewesen sei.

Die NPD habe für ihre Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis nach dem nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz benötigt. Zwar sei die übliche Nutzung der öffentlichen Straßen erlaubnisfrei. Hierzu gehöre grundsätzlich auch die Kontaktaufnahme mit anderen Personen (sog. kommunikativer Gemeingebrauch). Erlaub­nis­pflichtig seien jedoch intensivere Nutzungen des öffentlichen Straßenraumes, im vorliegenden Fall die politische Werbung unter Einsatz von Stellschildern, einem Info-Tisch, zwei Sonnenschirmen und einem Pavillon.

Diese Sonder­nut­zungs­er­laubnis stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Der Bürgermeister habe sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt, indem er die Erlaubnis erteilt, dabei aber eine Mitglie­d­er­werbung untersagt habe. Das Verbot entspreche seiner seit langem geübten Praxis, die Passanten davor schützen solle, im Zusammenhang mit Info-Ständen durch aggressive Mitglie­d­er­werbung nachhaltig belästigt zu werden. In der Vergangenheit habe es zahlreiche entsprechende Beschwerden gegeben. Anders als das bloße Verteilen von Werbezetteln übersteige eine aufdringliche Mitglie­d­er­werbung die Einwirkungen, die Passanten im öffentlichen Straßenraum hinzunehmen hätten.

Dabei komme es nicht darauf an, ob die klagende Partei selbst in der Vergangenheit durch eine aggressive Mitglie­d­er­werbung aufgefallen sei. Die Einschätzung, ob eine solche Werbung bereits aggressiven Charakter habe, sei von subjektiven Wertungen abhängig. Im Interesse einer klaren und einheitlichen Regelung sei der Beklagte zu Recht dazu übergegangen, Sonder­nut­zungs­er­laubnisse bei allen politischen Parteien und Vereinigungen mit einer entsprechenden Auflage zu verbinden.

Das durch das Grundgesetz geschützte Recht der Partei, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, habe er dabei nicht missachtet. Die Sonder­nut­zungs­er­laubnis ermögliche es der Partei, den Infor­ma­ti­o­nsstand zu betreiben und dabei ihre politischen Ansichten - auch durch das Verteilen von Flugblättern - zu vertreten. Auf die Mitglie­d­er­werbung bei diesen Veranstaltungen sei sie nicht angewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 06.07.2005

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