21.11.2024
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Dokument-Nr. 21486

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Landgericht Trier Urteil08.08.2015

Bürger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine politische ParteiAufnahmezwang von Mitgliedschafts­bewerbern im Grundgesetz nicht vorgesehen

Das Landgericht Trier hat entschieden, dass eine politische Partei weder verpflichtet ist, jeden Eintritts­willigen aufzunehmen, noch die entsprechende Ablehnung inhaltlich zu begründen.

Im zugrunde liegenden Streitfall erhob ein Bürger Leistungsklage auf Aufnahme in eine Partei. Durch die Ablehnung der Aufnahme sah sich der Kläger an seinen Möglichkeiten zur Mitwirkung der politischen Gestaltung des Landes gehindert.

Ablehnung eines Aufnah­mean­trages muss nicht begründet werden

Das Landgericht Trier wies die Klage jedoch ab. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 10 Absatz 1 PartG, wonach die zuständigen Organe einer politischen Partei nach näherer Bestimmung ihrer Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden und die Ablehnung eines Aufnah­mean­trages nicht begründet zu werden braucht.

Regelung mit Grundgesetz vereinbar

Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (Urt. v. 29.7.1987, II ZR 295/86) vertrat das Landgericht die Auffassung, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Aufnahmezwang von Mitglied­s­chafts­be­werbern sei im Grundgesetz nicht vorgesehen und lasse sich weder aus dem Gebot der inner­par­tei­lichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG) noch aus dem Grund­rechts­katalog (insbes. Art. 2 I, 5, 8, 9, 38 GG) ableiten. Vielmehr ergebe sich aus dem Grundrecht der Parteien- und Verei­ni­gungs­freiheit (Art. 9, 21 Abs. 1 S. 2 GG) die Freiheit, mit einem bestimmten Bürger gerade nicht zusam­me­n­a­r­beiten zu wollen.

Möglichkeit einer politischen Betätigung bleibt für Bürger weiterhin bestehen

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Kläger dadurch keineswegs die Möglichkeit einer politischen Betätigung genommen. Er kann sich um die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei bemühen, selbst die Gründung einer politischen Partei oder Wähler­ver­ei­nigung betreiben oder auch außerhalb einer Partei­mit­glied­schaft an der politischen Willensbildung mitwirken.

Quelle: Landgericht Trier/ra-online

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