Verwaltungsgericht Arnsberg Gerichtsbescheid02.12.2004
Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften können eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes bilden
Verschiedene Medien berichten über gerichtliche Entscheidungen, nach denen die so genannten Hartz-IV Gesetze verfassungswidrig seien, soweit sie bei nicht verheirateten heterosexuellen Paaren vorschrieben, Einkommen und Vermögen beider Partner bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil bei "homosexuellen Lebensgemeinschaften" diese Anrechnung nicht vorgesehen sei.
Zu der entsprechenden Regelung in § 122 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ("Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten") hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2004 entschieden, dass nach der gesetzlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften auch zwischen den Partnern einer solchen Gemeinschaft eine so genannte eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des 122 BSHG bestehen könne. Damit sei das Einkommen und Vermögen beider Partner bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.
Damit bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung des Bürgermeisters der Stadt Arnsberg. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 22.02.2005