14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 1626

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Arnsberg Gerichtsbescheid02.12.2004

Auch gleich­ge­schlechtliche Leben­s­part­ner­schaften können eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 des Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­ge­setzes bilden

Verschiedene Medien berichten über gerichtliche Entscheidungen, nach denen die so genannten Hartz-IV Gesetze verfas­sungs­widrig seien, soweit sie bei nicht verheirateten heterosexuellen Paaren vorschrieben, Einkommen und Vermögen beider Partner bei der Leistungs­ge­währung zu berücksichtigen. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil bei "homosexuellen Lebens­ge­mein­schaften" diese Anrechnung nicht vorgesehen sei.

Zu der entsprechenden Regelung in § 122 Satz 1 des Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­ge­setzes ("Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten") hat das Verwal­tungs­gericht Arnsberg mit Gerichts­be­scheid vom 2. Dezember 2004 entschieden, dass nach der gesetzlichen Anerkennung gleich­ge­schlecht­licher Leben­s­part­ner­schaften auch zwischen den Partnern einer solchen Gemeinschaft eine so genannte eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des 122 BSHG bestehen könne. Damit sei das Einkommen und Vermögen beider Partner bei der Prüfung der Hilfe­be­dürf­tigkeit zu berücksichtigen.

Damit bestätigte das Gericht die Rechts­auf­fassung des Bürgermeisters der Stadt Arnsberg. Der Gerichts­be­scheid ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 22.02.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung1626

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI