21.11.2024
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Dokument-Nr. 1626

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Verwaltungsgericht Arnsberg Gerichtsbescheid02.12.2004

Auch gleich­ge­schlechtliche Leben­s­part­ner­schaften können eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 des Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­ge­setzes bilden

Verschiedene Medien berichten über gerichtliche Entscheidungen, nach denen die so genannten Hartz-IV Gesetze verfas­sungs­widrig seien, soweit sie bei nicht verheirateten heterosexuellen Paaren vorschrieben, Einkommen und Vermögen beider Partner bei der Leistungs­ge­währung zu berücksichtigen. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil bei "homosexuellen Lebens­ge­mein­schaften" diese Anrechnung nicht vorgesehen sei.

Zu der entsprechenden Regelung in § 122 Satz 1 des Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­ge­setzes ("Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten") hat das Verwal­tungs­gericht Arnsberg mit Gerichts­be­scheid vom 2. Dezember 2004 entschieden, dass nach der gesetzlichen Anerkennung gleich­ge­schlecht­licher Leben­s­part­ner­schaften auch zwischen den Partnern einer solchen Gemeinschaft eine so genannte eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des 122 BSHG bestehen könne. Damit sei das Einkommen und Vermögen beider Partner bei der Prüfung der Hilfe­be­dürf­tigkeit zu berücksichtigen.

Damit bestätigte das Gericht die Rechts­auf­fassung des Bürgermeisters der Stadt Arnsberg. Der Gerichts­be­scheid ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 22.02.2005

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