Dokument-Nr. 11654
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss10.05.2011
VG Aachen: Illegal auf Gelände der Deutschen Bahn abgeladener Müll muss von Bahn entsorgt werdenBahn ist gemäß Abfallgesetz als Abfallbesitzer anzusehen
Die Deutsche Bahn ist dazu verpflichtet, den von Dritten illegal auf ihrem Grundstück abgeladenen Abfall zu beseitigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Fall streiten sich die Stadt Aachen und die Bahn um Entsorgungspflichten. Das im Eigentum der Bahn stehende Grundstück am Grünen Weg in Aachen liegt unmittelbar an den Gleisen und wird seit einiger Zeit als illegale Müllkippe missbraucht.
Deutsche Bahn sieht Entsorgungspflicht bei der Stadt
Für die Bahn handelt es sich um ein frei zugängliches Grundstück, so dass sie keinerlei Verantwortung für die illegale Müllablagerung trage. Sie vermutet, dass ein Nichtsesshafter für den Müll verantwortlich sei. Entsorgungspflichtig sei die Stadt.
Stadt hält Deutsche Bahn als Abfallbesitzer für entsorgungspflichtig
Für die Stadt Aachen ist hingegen die Bahn als Abfallbesitzer entsorgungspflichtig. Sie erließ im April 2011 eine entsprechende Verfügung. Der Nichtsesshafte sei unbekannten Aufenthalts, auch dürfte der Müll nicht nur von ihm, sondern auch von weiteren Personen stammen, die ihren Abfall dort illegal abgeladen hätten.
Bahn kann zur Vermeidung illegaler Ablagerungen Grundstück einzäunen
Das Verwaltungsgericht Aachen konnte nach summarischer Prüfung eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht feststellen. Nach dem Abfallgesetz sei die Bahn Abfallbesitzer. Das betreffende Grundstück unterliege ihrer Sachherrschaft. Rechtlich sei es der Allgemeinheit nach der Bahnbetriebsordnung untersagt, das Bahngrundstück zu betreten. Tatsächlich gebe es keinen Grund, warum die Bahn ihr Grundstück nicht einzäunen könne, um die illegalen Ablagerungen zu vermeiden. Aus Effektivitätsgründen sei es zudem sachgerecht, gegen die Bahn und nicht gegen den oder die Müllerzeuger vorzugehen. Die Bahn sei schließlich auch verpflichtet, die geschätzte Menge von 100 Kubikmetern Abfall zur Müllverbrennungsanlage zu verbringen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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