21.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 11654

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss10.05.2011

VG Aachen: Illegal auf Gelände der Deutschen Bahn abgeladener Müll muss von Bahn entsorgt werdenBahn ist gemäß Abfallgesetz als Abfallbesitzer anzusehen

Die Deutsche Bahn ist dazu verpflichtet, den von Dritten illegal auf ihrem Grundstück abgeladenen Abfall zu beseitigen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall streiten sich die Stadt Aachen und die Bahn um Entsor­gungs­pflichten. Das im Eigentum der Bahn stehende Grundstück am Grünen Weg in Aachen liegt unmittelbar an den Gleisen und wird seit einiger Zeit als illegale Müllkippe missbraucht.

Deutsche Bahn sieht Entsor­gungs­pflicht bei der Stadt

Für die Bahn handelt es sich um ein frei zugängliches Grundstück, so dass sie keinerlei Verantwortung für die illegale Müllablagerung trage. Sie vermutet, dass ein Nichtsesshafter für den Müll verantwortlich sei. Entsor­gungs­pflichtig sei die Stadt.

Stadt hält Deutsche Bahn als Abfallbesitzer für entsor­gungs­pflichtig

Für die Stadt Aachen ist hingegen die Bahn als Abfallbesitzer entsor­gungs­pflichtig. Sie erließ im April 2011 eine entsprechende Verfügung. Der Nichtsesshafte sei unbekannten Aufenthalts, auch dürfte der Müll nicht nur von ihm, sondern auch von weiteren Personen stammen, die ihren Abfall dort illegal abgeladen hätten.

Bahn kann zur Vermeidung illegaler Ablagerungen Grundstück einzäunen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen konnte nach summarischer Prüfung eine Rechts­wid­rigkeit der angefochtenen Verfügung nicht feststellen. Nach dem Abfallgesetz sei die Bahn Abfallbesitzer. Das betreffende Grundstück unterliege ihrer Sachherrschaft. Rechtlich sei es der Allgemeinheit nach der Bahnbe­trie­bs­ordnung untersagt, das Bahngrundstück zu betreten. Tatsächlich gebe es keinen Grund, warum die Bahn ihr Grundstück nicht einzäunen könne, um die illegalen Ablagerungen zu vermeiden. Aus Effek­ti­vi­täts­gründen sei es zudem sachgerecht, gegen die Bahn und nicht gegen den oder die Müllerzeuger vorzugehen. Die Bahn sei schließlich auch verpflichtet, die geschätzte Menge von 100 Kubikmetern Abfall zur Müllver­bren­nungs­anlage zu verbringen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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