15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.06.2006

Grund­s­tü­ck­be­sitzer müssen Entsorgung fremden Abfalls auf eigenem Boden nicht zahlenEigentümer müssen den Vorfall lediglich bei der zuständigen Stelle melden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Waldeigentümer und Waldbesitzer, in deren Wald dritte Personen Abfall ablegen, für die Entsorgung dieses Abfalls nicht verantwortlich sind.

Im März 2002 wurden in einem Wald im Märkischen Kreis Schlachtabfälle und 35 Körperviertel von Hühnern gefunden. Unbekannte hatten diese Tierabfälle in einem Plastiksack verpackt dort abgelegt. Der Landrat des Märkischen Kreises (Beklagter) forderte den Eigentümer des Waldes (Kläger) auf, eine Entsor­gungsfirma mit der Beseitigung der Tierkörperteile zu beauftragen und die Tierkörperteile bis zur Abholung durch die Entsor­gungsfirma sachgerecht zu verwahren. Weil der Kläger dieser Ordnungs­ver­fügung nicht nachkam, ließ der Beklagte die Tierabfälle im Wege der Ersatzvornahme zunächst durch die Stadt Lüdenscheid verwahren und sodann von einer Besei­ti­gungsfirma beseitigen. Dafür forderte er später vom Kläger Ersatz der entstandenen Kosten von 200,24 EUR. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage beim Verwal­tungs­gericht Arnsberg, das seiner Klage im Wesentlichen stattgab. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein, die das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Tierkör­per­be­sei­ti­gungsrecht habe der Besitzer eines Grundstücks, auf dem fremde oder herrenlose Tierkörper anfallen, lediglich die Pflicht, dies der zuständigen Tierkör­per­be­sei­ti­gungs­anstalt oder dem Besei­ti­gungs­pflichtigen zu melden. Darüber hinaus sei jedenfalls der Waldeigentümer und Waldbesitzer nicht verpflichtet, die Tierkörper zu verwahren und für ihre Beseitigung zu sorgen. Der Waldeigentümer und Waldbesitzer habe nämlich nicht die erforderliche tatsächliche Gewalt über die im Wald lagernden Abfälle. Denn er könne mit Rücksicht auf das Waldbe­tre­tungsrecht der Allgemeinheit sein Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich dem Zutritt der Allgemeinheit entziehen. Wenn die Rechtsordnung einem Grund­s­tücks­ei­gentümer/Grund­s­tücks­be­sitzer im Allge­mein­in­teresse die Last der freien Zugänglichkeit seines Grundstücks auferlege, müsse die Allgemeinheit auch für die Beseitigung des Abfalls sorgen, der infolge des Waldbe­tre­tungs­rechts im Wald anfalle. Dementsprechend sehe das Landes­forst­gesetz vor, dass Abfälle im Wald auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsamm­lungs­pflichtigen Entsor­gungs­trägern übergeben werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2518

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI