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Verwaltungsgericht Aachen Urteil04.04.2014

Schulpflicht wird auch bei Besuch von Schulen in der Deutsch­spra­chigen Gemeinschaft Belgiens erfülltAbschluss­zeugnis der Oberstufe des Sekun­dar­un­ter­richts in der Deutsch­spra­chigen Gemeinschaft entspricht deutschem Abitur

Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ist die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme davon ist bei einem wichtigen Grund möglich. Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat im Fall von zwei Kindern einer Familie entschieden, dass ein solcher wichtiger Grund vorliegt und daher das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, Ausnahme­genehmigungen zum Besuch von Schulen in Eupen/Belgien zu erteilen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die ältere Schülerin mit dem Schuljahr 2013/2014 das fünfte und damit vorletzte Jahr der sechsjährigen Sekundarschule in Belgien besuche und überdies nach dem Ende des Schuljahres nicht mehr schulpflichtig sei. Für sie und ihre jüngere Schwester sei ein Ausnahmefall aber auch anzunehmen, weil sie Schulen im grenznahen Gebiet der Deutsch­spra­chigen Gemeinschaft Belgiens besuchen, in der Deutsch Unter­richtss­prache sei. Von Bedeutung sei auch die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungs­ab­sch­lüssen und Berechtigungen zwischen der Deutsch­spra­chigen Gemeinschaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2009“. Darin werde das außer­or­dentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusam­men­wach­senden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungs­ab­schlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unter­schied­lichen Schulsystemen zu fördern. Schließlich entspreche das Abschluss­zeugnis der Oberstufe des Sekun­dar­un­ter­richts in der Deutsch­spra­chigen Gemeinschaft dem deutschen Abitur.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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