Dokument-Nr. 18150
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil04.04.2014
Schulpflicht wird auch bei Besuch von Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens erfülltAbschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts in der Deutschsprachigen Gemeinschaft entspricht deutschem Abitur
Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ist die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme davon ist bei einem wichtigen Grund möglich. Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Fall von zwei Kindern einer Familie entschieden, dass ein solcher wichtiger Grund vorliegt und daher das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, Ausnahmegenehmigungen zum Besuch von Schulen in Eupen/Belgien zu erteilen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die ältere Schülerin mit dem Schuljahr 2013/2014 das fünfte und damit vorletzte Jahr der sechsjährigen Sekundarschule in Belgien besuche und überdies nach dem Ende des Schuljahres nicht mehr schulpflichtig sei. Für sie und ihre jüngere Schwester sei ein Ausnahmefall aber auch anzunehmen, weil sie Schulen im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besuchen, in der Deutsch Unterrichtssprache sei. Von Bedeutung sei auch die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2009“. Darin werde das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Schließlich entspreche das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts in der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem deutschen Abitur.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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