Dokument-Nr. 12212
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil31.08.2011
VG Aachen: Kinderbildungsgesetz NRW teilweise verfassungswidrigAusschluss der Förderung privatgewerblicher Träger verstößt gegen Art. 3 des Grundgesetzes
Der Ausschluss privatgewerblicher Träger von Kindertagesstätte von der im Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) vorgesehenen finanziellen Förderung verstößt nach vorläufiger Einschätzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen bekannt gegeben.
Im hiesigen Rechtsstreit hat eine privatgewerbliche Betreiberin einer Kindertagesstätte von der Stadt Aachen für das Jahr 2008/2009 einen Betriebskostenzuschuss verlangt.
Förderung gewerblicher Träger nicht vorgesehen
Nach § 20 KiBiz werden dem Träger einer Einrichtung nur dann Betriebskostenzuschüsse gewährt, wenn es sich um eine Kirche, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder eine Elterninitiative handelt. Die Förderung gewerblicher Träger sieht das Gesetz nicht vor.
Für Ausschluss kein sachlicher Grund feststellbar
Das Gericht konnte keinen sachlichen Grund für den Ausschluss der gewerblichen Träger feststellen, so dass es diesen Ausschluss für grundgesetzwidrig hält. Eine Entscheidung in dem Verfahren hat das Gericht nicht getroffen, weil die prozessrechtlichen Folgen der angenommenen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift noch vertiefter Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten bedürfen. Die Sache wurde vertagt, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den prozessrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen.
Über Gültigkeit einer Vorschrift muss Bundesverfassungsgericht entscheiden
Hintergrund ist, dass es den Gerichten grundsätzlich verwehrt ist, die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift selbst festzustellen. Vielmehr sind die Gerichte in einem solchen Fall gehalten, dem Bundesverfassungsgericht das Verfahren vorzulegen. Nur das Bundesverfassungsgericht ist befugt, über die Gültigkeit einer Vorschrift zu entscheiden (sog. Verwerfungsmonopol). Ob hier eine derartige Richtervorlage nach Art. 100 GG in Betracht kommt, wird noch zu klären sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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