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Verwaltungsgericht Aachen Urteil31.08.2011

VG Aachen: Kinder­bil­dungs­gesetz NRW teilweise verfas­sungs­widrigAusschluss der Förderung privat­ge­werb­licher Träger verstößt gegen Art. 3 des Grundgesetzes

Der Ausschluss privat­ge­werb­licher Träger von Kinder­ta­gesstätte von der im Kinder­bil­dungs­gesetz NRW (KiBiz) vorgesehenen finanziellen Förderung verstößt nach vorläufiger Einschätzung gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Grundgesetzes. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen bekannt gegeben.

Im hiesigen Rechtsstreit hat eine privat­ge­werbliche Betreiberin einer Kindertagesstätte von der Stadt Aachen für das Jahr 2008/2009 einen Betrie­bs­kos­ten­zu­schuss verlangt.

Förderung gewerblicher Träger nicht vorgesehen

Nach § 20 KiBiz werden dem Träger einer Einrichtung nur dann Betrie­bs­kos­ten­zu­schüsse gewährt, wenn es sich um eine Kirche, eine Religi­o­ns­ge­mein­schaft des öffentlichen Rechts, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder eine Elter­n­i­n­i­tiative handelt. Die Förderung gewerblicher Träger sieht das Gesetz nicht vor.

Für Ausschluss kein sachlicher Grund feststellbar

Das Gericht konnte keinen sachlichen Grund für den Ausschluss der gewerblichen Träger feststellen, so dass es diesen Ausschluss für grund­ge­set­z­widrig hält. Eine Entscheidung in dem Verfahren hat das Gericht nicht getroffen, weil die prozess­recht­lichen Folgen der angenommenen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift noch vertiefter Erörterung mit den Verfah­rens­be­tei­ligten bedürfen. Die Sache wurde vertagt, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den prozess­recht­lichen Fragen Stellung zu nehmen.

Über Gültigkeit einer Vorschrift muss Bundes­ver­fas­sungs­gericht entscheiden

Hintergrund ist, dass es den Gerichten grundsätzlich verwehrt ist, die Verfas­sungs­wid­rigkeit einer Vorschrift selbst festzustellen. Vielmehr sind die Gerichte in einem solchen Fall gehalten, dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht das Verfahren vorzulegen. Nur das Bundes­ver­fas­sungs­gericht ist befugt, über die Gültigkeit einer Vorschrift zu entscheiden (sog. Verwer­fungs­monopol). Ob hier eine derartige Richtervorlage nach Art. 100 GG in Betracht kommt, wird noch zu klären sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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