21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil02.11.2010

FG Düsseldorf: Kommunale Kindergärten sind keine Betriebe gewerblicher ArtSteuerliche Ungleich­be­handlung mangels markt­wirt­schaft­lichen Wettbewerbs zwischen kommunalen und kirchlichen sowie frei gemeinnützigen Kindergärten nicht zu erwarten

Bei einem kommunalen Kindergarten handelt es sich - ebenso wie bei kirchlichen und freien gemeinnützigen Kindergärten - nicht um Betriebe gewerblicher Art. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine kreisfreie Kommune. Sie unterhält eigene Kinder­ta­gess­tätten (Kindergärten). Die Mehrzahl der Kindergärten im Stadtgebiet werden von freien Trägern der Jugendhilfe (Kirchen, Wohlfahrts­ver­bänden, frei gemeinnützigen Trägern) betrieben. Vereinzelt bieten auch gewerbliche Unternehmen die Kinder­ta­ges­be­treuung an. Die Nutzungs­ver­hältnisse kommunaler Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen in Nordrhein-Westfalen sind nicht einheitlich geregelt. Der Besuch der kommunalen Kindergärten kann aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benut­zungs­ver­hält­nisses erfolgen. Die Klägerin hat keine Benut­zungs­ordnung für ihre Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen erlassen. Für die Aufnahme der Kinder findet ein Mustervertrag Anwendung, der privatrechtlich ausgestaltet ist. Für den Besuch der kommunalen oder von freien Träger n der Jugendhilfe betriebenen Kinder­ta­gess­tätten hatten die Eltern im Streitjahr (2005) entsprechend ihrer wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit gestaffelte öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten, wobei die Beitragspflicht ab dem zweiten Kind entfiel. Die Elternbeiträge wurden von der Klägerin durch Verwaltungsakt festgesetzt und in den kommunalen Haushalt eingestellt. Mit der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über Tages­ein­rich­tungen für Kinder (GTK NW) und dem seit dem 1. August 2008 geltenden § 23 Kinder­bil­dungs­gesetz vom 30. Oktober 2007 (KiBiz), wurde das Eltern­bei­tragsrecht kommunalisiert. Seither entscheiden in Nordrhein-Westfalen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit über die Beitragspflicht im Rahmen des kommunalen Satzungsrechts. Eine Verpflichtung zur Erhebung von Elternbeiträgen besteht nicht mehr. Die Klägerin erhebt für die Betreuung von Kindern über 3 Jahre bis zum Eintritt in die Schule nunmehr keine Beiträge mehr.

Finanzamt setzt Körper­schaft­steuer Kindergarten fest

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den von der Klägerin unterhaltenen Kindergärten um einen Betrieb gewerblicher Art handelt. Nachdem er die Klägerin erfolglos zur Abgabe von Steue­r­er­klä­rungen für das Streitjahr (2005) aufgefordert hatte, setzte das Finanzamt unter Ansatz eines geschätzten Steuer­bi­lanz­gewinns von 5.000 Euro die Körper­schaft­steuer für das Streitjahr auf 291 Euro fest. Gegen diesen Schät­zungs­be­scheid hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben.

Behandlung des Kindergartens als Betrieb gewerblicher Art nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG ausgeschlossen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach dienen die von der Klägerin betriebenen Kindergärten ganz oder zumindest weit überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt; eine Behandlung als Betrieb gewerblicher Art scheide damit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG aus. Zudem stehe die Klägerin mit ihren Einrichtungen zu den Kinder­ta­gess­tät­ten­ein­rich­tungen der kirchlichen und frei gemeinnützigen Träger sowie der gewerblichen Anbieter in keinem markt­wirt­schaft­lichen Wettbewerb, der durch eine steuerliche Ungleichbehandlung tatsächlich oder potentiell beeinträchtigt werden könnte. Das Gericht hat die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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