15.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil08.10.2013

Frage der Verfassungs­widrigkeit des Kinderbildungs­gesetzes NRW (KiBiz) bleibt offenStadt Aachen lehnt Förde­rungs­antrag u.a. unter Hinweis auf den Abschluss der Bedarfsplanung ab

Eine privat­ge­werblich betriebene Kinder­ta­gesstätte kann für das Kinder­gar­tenjahr 2008/2009 keinen Betriebskosten­zuschuss von der Stadt Aachen verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Aachen hervor.

Nach § 18 Abs. 2 KiBiz setzt die finanzielle Förderung einer Kinder­ta­ges­ein­richtung voraus, dass neben einer Betrie­bs­er­laubnis eine sog. Bedarfs­fest­stellung vorliegt. Die bis zum 15. März eines Jahres abzuschließende Feststellung obliegt der jeweiligen Kommune. Sie ist Grundlage für die vom Land für das folgende Kinder­gar­tenjahr (ab dem 1. August eines Jahres) zu zahlenden Kind-Pauschalen.

Ablehnung des Förde­rungs­antrags durch die Stadt Aachen

Die Klägerin hatte den Betrieb ihrer Kindertagesstätte im Januar 2008 aufgenommen, aber erst Mitte Juli 2008 einen Förderantrag gestellt. Diesen Antrag hatte die Stadt Aachen u. a. unter Hinweis auf den Abschluss der Bedarfsplanungen abgelehnt.

Verwal­tungs­gericht Aachen stimmt Ablehnung des Förde­rungs­antrags zu

Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den erst nach Abschluss der Bedarfsplanung gestellten Antrag zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Gerade in dem von der Klägerin ausschließlich besetzten Betreu­ungs­bereich für unter dreijährige Kinder habe für das Kinder­gar­tenjahr 2008/2009 wegen der Umstellung der gesetzlichen Grundlagen und der Finan­zie­rungsform erhöhte Veranlassung für eine Bedarfsplanung bestanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht allein die tatsächliche Inanspruchnahme von Plätzen entscheidend, zumal für diese Altersgruppe zum damaligen Zeitpunkt noch kein Rechtsanspruch auf einen Kinder­gar­tenplatz gegeben war.

Scheitern der Klage an der fehlenden Bedarfs­fest­stellung

Da die Klage für das Kinder­gar­tenjahr 2008/2009 bereits an der fehlenden Bedarfs­fest­stellung scheiterte, bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die in der mündlichen Verhandlung proble­ma­ti­sierte Frage, ob der generelle Ausschluss privat­ge­werb­licher Träger von jeglicher staatlicher Förderung verfas­sungsgemäß ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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