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Beschluss03.11.2026Verwaltungsgericht Aachen7 L 822/26
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss03.11.2026

Fehlender Wohnsitz: Ratsmitglied kann ausgeschlossen werdenKeine Weiterarbeit im Stolberger Rat für AfD-Mitglied

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat den Eilantrag eines Stolberger Ratsmitglieds gegen seinen Ausschluss aus der Vertretung abgelehnt. Der Ratsbeschluss über den Sitzverlust erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig, da das Bestehen des erforderlichen Wohnsitzes aufgrund wider­sprüch­lichen Vorbringens unglaubhaft ist und die Wählbarkeit somit von Anfang an fehlte.

Der Antragsteller ist bei den Kommunalwahlen 2025 in den Rat der Stadt Stolberg gewählt worden. Nachdem bei der Stadt Hinweise auf das fehlende durchgängige Bestehen eines Wohnsitzes in Stolberg eingingen, stellte der Rat der Stadt mit Beschluss vom 22. September 2026 fest, dass der Antragsteller seinen Sitz in diesem verloren hat und traf die Entscheidung, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Sitzver­lust­be­schluss von der weiteren Tätigkeit im Rat auszuschließen.

Seinen Eilantrag, ihn uneingeschränkt bis zu einer gerichtlichen Klärung hinsichtlich der Sitzver­lust­fest­stellung weiter an der Arbeit des Rates teilnehmen zu lassen, lehnte die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts mit Beschluss vom heutigen Tage ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:

Der Beschluss über den Ausschluss des Antragstellers von der Arbeit der Vertretung ist nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgebenden, auf überwiegende Wahrschein­lichkeit angelegten Prüfungsmaßstab rechtmäßig. Der gesetzlich geforderte Beschluss der Vertretung mit 2/3 Mehrheit liegt vor. Darüber hinaus stellt sich die mit zu prüfende Feststellung zum Verlust des Sitzes des Antragstellers in der Vertretung als voraussichtlich rechtmäßig dar, weil die Voraussetzungen der Wählbarkeit des Antragstellers von Anfang an nicht bestanden. Der Vortrag des Antragstellers, nach dem er durchgängig im Zeitraum vom 14. Juni 2025 bis 14. September 2025 eine Wohnung in Stolberg innegehabt haben will, erweist sich für die Kammer als unglaubhaft. Das Vorbringen stellt sich als widersprüchlich dar, weil der Antragsteller zur Frage seines Wohnsitzes in Stolberg zwei voneinander abweichende Versionen präsentiert hat. Ferner hat er wesentliche Angaben zu den genauen Abläufen der Aufgabe seiner Wohnnutzung in einem Wohnwagen bis heute nicht klargestellt.

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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