18.10.2024
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Dokument-Nr. 22274

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss22.02.2016

Landwirt muss mit Bovinen Herpesvirus infizierte Rinder unverzüglich aus dem Bestand entfernenMaßnahme wegen erhebliche Gesundheits­gefährdung für andere Tiere nicht unver­hält­nismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass ein Landwirt 80 seiner 100 Rinder wegen einer Infektion der Tiere mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1) aus dem Bestand entfernen muss.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kreis Düren mit Ordnungs­ver­fügung vom 22. Januar 2016 dem Antragsteller, einem Landwirt, aufgegeben, 80 seiner insgesamt rund 100 Rinder aus dem Bestand zu entfernen. Grund ist die Infektion der Tiere mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1).

Infizierte Tiere müssen unverzüglich aus Bestand entfernt werden

Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Aachen entschied, dass die Anordnung auf der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem BHV 1 beruhe. Danach müsse der Tierhalter infizierte Rinder unverzüglich aus dem Bestand entfernen. Die Infektion der Tiere sei durch Blutun­ter­su­chungen nachgewiesen.

Tiere müssen geschlachtet oder in bestimmte Länder exportiert werden

Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg einwenden, dass er nicht wisse, was mit den infizierten Rindern tatsächlich geschehen solle. Es liege auf der Hand, dass die "Entfernung aus dem Bestand" durch Schlachtung bewerkstelligt werden könne. Er sei vor Erlass der Anordnung aber von den Amtstierärzten auch darauf hingewiesen worden, dass die Tiere in bestimmte Länder exportiert werden können.

Sperrung des Hofes nicht ausreichend

Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Sie diene dem legitimen Zweck, die Verbreitung des BHV1-Virus zu verhindern. Die BHV1-Infektion stelle eine erhebliche Gesund­heits­ge­fährdung für andere Tiere dar und könne zur Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis (IBR) führen, bei der es sich um eine überwiegend akut verlaufende, hochansteckende Allge­mei­ner­krankung handelt. Sie beginne mit Fieber, Nasenausfluss, Rötung der Schleimhäute von Flotzmaul und Nase sowie Speicheln. Später könnten Atemnot, Nasen- und Augenausfluss hinzutreten. Ein milderes Mittel gebe es nicht. Das Sperren des Hofes allein komme schon deshalb nicht in Frage, weil dadurch die Gefahr der Infektion der bislang negativ getesteten Rinder des Bestandes des Antragstellers unvermindert fortbestehen würde.

Angedrohtes Zwangsgeld nicht zu beanstanden

Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 80.000 Euro sei in Ordnung. Es betrage 1.000 Euro pro Tier und berücksichtige dessen wirtschaft­lichen Wert. Die Zwangs­geldan­drohung begründe ohnehin nicht per se eine Geldzah­lungs­pflicht für den Adressaten. Es solle ihn lediglich dazu anhalten, seine Pflicht zu erfüllen. Ob die Zwangs­geldan­drohung in eine Zahlungs­ver­pflichtung umschlage, hänge allein vom selbst­be­stimmten Verhalten des Adressaten ab.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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