21.11.2024
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Dokument-Nr. 28576

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Beschluss23.03.2020Verwaltungsgericht Aachen7 L 233/20
Beschluss21.03.2020Verwaltungsgericht Aachen7 L 230/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss23.03.2020

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss21.03.2020

Anordnung vorübergehender Betrie­bs­schlie­ßungen wegen der Corona-Pandemie rechtmäßigBetrie­bs­schlie­ßungen zur Verzögerung von Neuansteckungen erforderlich

Das Verwal­tungs­ge­richts Aachen hat mit Beschlüssen vom 21. März 2020 und 23. März 2020 zwei Eilanträge von Betreibern einer Lotto­an­nah­me­stelle und eines Pralinen­fach­geschäfts abgelehnt, mit denen diese sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewendet hatten.

Grundlage für die Schließung ist eine Allge­mein­ver­fügung der Stadt Würselen vom 18. März 2020, mit der angesichts der forts­chrei­tenden Ausbreitung des Corona-Virus ab sofort - zunächst bis zum 19. April 2020 - u. a. der Weiterbetrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden ist.

VG bejahrt Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Schließung von Betrieben wegen der Corona-Pandemie

Das Gericht hat zur Begründung der ablehnenden Entscheidungen ausgeführt, die Stadt Würselen habe in der Allge­mein­ver­fügung nachvollziehbar dargelegt, dass die dort getroffenen Maßnahmen zur Risiko­mi­ni­mierung erforderlich seien, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen. Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betrie­bs­fort­füh­rungen erforderlich. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern.

Lotto­an­nah­me­stelle und Prali­nen­ge­schäft sind für Grundversorgung der Bevölkerung nicht notwendig

Sowohl die Lotto­an­nah­me­stelle als auch das Prali­nen­fach­ge­schäft seien von diesem Verbot erfasst. Denn beide gehörten nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und seien zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs nicht notwendig. Schließlich sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit, ohne jeden Zweifel höher einzustufen als die drohenden wirtschaft­lichen Einbußen, zumal Bund und Land Finanzhilfen zugesagt hätten.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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