15.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil05.07.2010

Bei Parken im Kreuzungs­bereich darf abgeschleppt werdenVerkehrs­be­hin­de­rungen und Sicht­be­hin­de­rungen im Einmündungs- und Kreuzungs­bereich

Wird ein Fahrzeug im 5m-Kreuzungs­bereich zweier Straßen abgestellt, kann es auf Kosten des Autohalters abgeschleppt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Aachen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihren Wagen im Kreuzungs­bereich zweier Straßen abgestellt. Der Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten betrug 1,35 m. Die Verkehrs­über­wachung lies das Fahrzeug abschleppen, da es zu einer Sicht­be­hin­derung im Einmün­dungs­bereich geführt und Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert haben solle. Die Frau musste für das "Auslösen" ihres Wagens bei der Abschleppfirma 129,- EUR zahlen.

Behörde soll Abschleppkosten erstatten

Vor Gericht verlangte sie, dass die Behörde ihr die Abschleppkosten erstatte. Sie argumentierte, dass die Abschlepp­maßnahme rechts­miss­bräuchlich gewesen sei.

Gericht weist Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Aachen wies die Klage ab. Die Frau haben keine Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, da die Abschlepp­maßnahme rechtmäßig gewesen sei.

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Die Verkehrs­über­wachung habe den Wagen abschleppen lassen dürfen, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasste neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liege daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßen­ver­kehrs­rechtliche - Vorschriften verstoßen werde, führte das Gericht aus.

Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO

In dem Abstellen des Fahrzeugs im Kreuzungs­bereich habe ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen. Danach sei das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.

Abschlepp­maßnahme war verhältnismäßig

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs sei zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen und habe dem aus dem Verfas­sungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit entsprochen, so das Gericht.

Ein milderes Mittel als das Abschleppen habe es im Fall nicht gegeben, führte das Gericht aus. Als milderes Mittel komme zwar regelmäßig auch die Benach­rich­tigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen. Hier sei aber der der Fahrzeugführer nicht sofort greifbar gewesen und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss gewesen.

Zwar rechtfertige das Vorliegen eines bloßen Verkehrs­ver­stoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwal­tungszwang. Mit dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz vereinbar sei das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrs­wi­drigen Parken eine Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung der Verkehrsfläche verbunden sei. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrs­be­hin­derung komme es dabei nicht an.

Verkehrs­be­hin­de­rungen und Sicht­be­hin­de­rungen im Einmündungs- und Kreuzungs­bereich

Gemessen an diesen Grundsätzen durfte das Fahrzeug der Klägerin zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungs­absicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift sei Verkehrs­be­hin­de­rungen und Sicht­be­hin­de­rungen im Einmündungs- und Kreuzungs­bereich zu vermeiden.

Gericht erläutert die Gefahren des Parkens im Kreuzungs­bereich

Vorschrifts­widriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungs­bereich erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeiten der Verkehrs­teil­nehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, seien in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und könnten ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gelte - aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr - in besonderem Maße für Kinder. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungs­bereich zu vermeiden, werde daher regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt sei.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Aachen (pt)

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