15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 22007

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil03.12.2015

Beginn eines Universitäts­studiums parallel zur Berufs­aus­bildung rechtfertigt keine Löschung des Lehrvertrages aus dem Verzeichnis der Ausbildungs­verhältnisseMöglichkeit des Selbststudiums in den Abendstunden und am Wochenende ermöglicht auch ordnungsgemäße (Vollzeit-)Ausbildung parallel zum Studium

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass allein der Beginn eines Universitäts­studiums parallel zur Berufs­aus­bildung nicht die Löschung des Lehrvertrages aus dem Verzeichnis der Ausbildungs­verhältnisse rechtfertigt. Da auch bei einem Bachelorstudium eine Anwesen­heits­pflicht nur in geringem Umfang besteht und das Selbststudium ohne Weiteres auf die Abendstunden und/oder das Wochenende gelegt werden kann, ist es nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass parallel zum Studium eine ordnungsgemäße (Vollzeit-)Ausbildung stattfinden kann.

Die Auszubildende des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Oktober 2013 mit einem Pferdegestüt, deren Inhaber ihr Stiefvater ist, einen Vertrag über die Ausbildung zur Pferdewirtin geschlossen. Die Arbeitszeit wurde im Ausbil­dungs­vertrag auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich festgelegt. Im September 2014 nahm die Klägerin parallel zu ihrer Ausbildung einen Bache­lor­stu­diengang an der Universität Maastricht auf. Die Landwirt­schafts­kammer Nordrhein-Westfalen nahm dies zum Anlass, den Ausbil­dungs­vertrag aus dem Verzeichnis der Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnisse zu löschen.

Ordnungsgemäße (Vollzeit-)Ausbildung parallel zum Studium machbar und möglich

Das Verwal­tungs­gericht Aachen gab der dagegen gerichteten Klage des Pferdegestüts statt und hob den Löschungs­be­scheid auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Ausbil­dungs­vertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei. Die Auszubildende habe sich erst mehr als ½ Jahr nach Beginn der Ausbildung zur Pferdewirtin für das Studium an der Universität entschlossen und dieses erst im September 2014 aufgenommen. Daher könne nicht angenommen werden, dass das Pferdegestüt und die Auszubildende tatsächlich kein Ausbil­dungs­ver­hältnis hätten begründen wollen. Zudem sei eine Löschung des Ausbil­dungs­ver­trages wegen Nicht­ge­währ­leistung eines geordneten Ausbil­dungsgangs nur möglich, wenn der Auszubildende aufgrund von Anwesenheits- und sonstigen Pflichten im Studium objektiv nicht in der Lage sei, parallel dazu eine geordnete Ausbildung (im Sinne einer Vollzeit­aus­bildung) zu absolvieren. Daran fehle es hier. Ein Studium könne im Unterschied zu einer allge­mein­bil­denden Schule auch in den eher "verschulten" Bache­lor­stu­dien­gängen wesentlich freier geplant werden. Eine Anwesenheitspflicht bestehe nur in geringem Umfang, und das Selbststudium könne ohne Weiteres auf die Abendstunden und/oder das Wochenende gelegt werden. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass parallel zum Studium eine ordnungsgemäße (Vollzeit-)Ausbildung stattfinde. So habe die Auszubildende geltend gemacht, dass sie lediglich zweimal wöchentlich an Studi­en­ver­an­stal­tungen von jeweils zwei Stunden teilnehme. Weitere Vorlesungen etc. könne sie über das Internet verfolgen; das Selbststudium erfolge abends und am Wochenende. Daher sei anzunehmen, dass die Auszubildende ihren Verpflichtungen aus dem Ausbil­dungs­vertrag auch im Hinblick auf die Arbeitszeit werde nachkommen können. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitszeiten auf einem Gestüt weniger stark fixiert sein dürften als etwa in einem Indus­trie­betrieb.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22007

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI