03.08.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
03.08.2026 

Dokument-Nr. 36155

Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
Drucken
Urteil29.07.2026Verwaltungsgericht Aachen6 K 109/26 und 6 K 110/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil29.07.2026

Kein generelles Plakatierverbot auf privatem GrundStreit um Werbeplakate für den Aachener Weihnacht­s­circus

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass Werbeplakate auf Privat­grund­s­tücken nicht pauschal verboten werden dürfen. Damit gab das Gericht der Klage eines Plakat­un­ter­nehmens teilweise statt.

Der Kläger ist auf dem Gebiet der Plakatwerbung tätig. Im Jahr 2025 wurde er beauftragt, im Aachener Stadtgebiet Plakate für den Aachener Weihnacht­s­circus anzubringen. Eine von ihm beantragte Ausnah­me­ge­neh­migung versagte die Stadt Aachen im Hinblick auf ein in der sog. Aachener Straßen­ver­ordnung geregeltes Plakatierverbot. Zudem verpflichtete sie ihn, die ordnungswidrig angebrachten Plakate unverzüglich zu entfernen und forderte ihn auf, in Zukunft jegliches ordnungs­widriges Plakatieren zu unterlassen. Die nach Entfernung der Plakate durch den Kläger erhobenen Klagen hatten teilweise Erfolg.

Ablehnung der beantragten Ausnah­me­ge­neh­migung hinsichtlich von Privatflächen war rechtswidrig

Die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Aachen hat den Klagen hinsichtlich des Plaka­tier­verbots teilweise und hinsichtlich der Ausnah­me­ge­neh­migung vollumfänglich stattgegeben. In der mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende Richter im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufforderung an den Kläger, jegliche zukünftige ordnungswidrige Anbringung von Plakaten zu unterlassen, erweist sich, soweit sie sich auf private Grundflächen bezieht, als rechtswidrig. Denn diese werden von dem in § 5 Abs. 1 der Aachener Straßen­ver­ordnung geregelten Plakatierverbot nicht erfasst. Auf den generell bestimmten Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 der Aachener Straßen­ver­ordnung (einschließlich privater Grundflächen) kann die Stadt sich - entgegen ihrer Annahme - nicht berufen, weil sie für das Plakatierverbot einen eigenständigen Anwen­dungs­bereich in § 5 der Verordnung geschaffen hat. Von der unzutreffenden Rechts­auf­fassung ist die Stadt Aachen auch hinsichtlich der Versagung der Ausnah­me­ge­neh­migung ausgegangen, die insofern daher insgesamt ermes­sen­feh­lerhaft erfolgte.

Plakatierverbot auf öffentliche Grundflächen rechtmäßig

Erfolglos blieb der Kläger dagegen, soweit sich das Plakatierverbot auf öffentliche Grundflächen bezieht. Hinsichtlich der öffentlichen Grundflächen liegt in der Möglichkeit des unkon­trol­lierten Anbringens von Werbematerial, das zu einer Verunstaltung des Stadtbildes und zu Verun­rei­ni­gungen im öffentlichen Raum führen kann, eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Stadt Aachen ist aufgrund dieser berechtigt, ein entsprechendes Verbot in § 5 Abs. 1 der Aachener Straßen­ver­ordnung aufzunehmen.

Hinsichtlich der entfernten Plakate erklärten die Beteiligten das Verfahren nach gerichtlichem Hinweis für erledigt.

Gegen die Urteile kann von dem jeweils unterliegenden Beteiligten im Umfang des Unterliegens nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil36155

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI