Dokument-Nr. 28491
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss26.02.2020
Anwendung eines Hyaluron-Pens vorerst nicht ohne heilkundliche Erlaubnis zulässigGesundheitliche Risiken bei der Anwendung des Pens können im Eilverfahren nicht geklärt werden
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass sogenannte Hyaluron-Pens derzeit nicht ohne heilkundliche Erlaubnis verwendet werden dürfen.
Im zugrunde liegenden Fall bot die Betreiberin eines Nagelstudios sowie eines Schulungszentrums für Nagelbehandlung und Nageldesign in der Vergangenheit u.a. Schulungen mit einem Hyaluron-Pen an. Hauptanwendungsbereiche des Pens sind der Aufbau des Lippenvolumens sowie die Faltenbehandlung im Gesicht. Dabei wird Hyaluronsäure ohne Kanüle mit hohem Druck und einer Geschwindigkeit von 800 km/h unter die Haut eingebracht. Die Städteregion Aachen vertrat die Auffassung, dass die Anwendung von Hyaluron-Pens eine Tätigkeit sei, die nur von Heilpraktikern vorgenommen werden dürfe. Das "Einschießen" der Hyaluronsäure setze - wie die Unterspritzung mittels Kanüle - medizinische Grundkenntnisse voraus. Da die Antragstellerin keine Heilpraktikerin ist, forderte sie die Antragstellerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dem ist die Antragstellerin zunächst nachgekommen. Sie beabsichtigte aber weiterhin, entsprechende Schulungen anzubieten und begehrte daher mit dem Eilantrag die Feststellung, dass die Anwendung des Pens keine heilkundliche Tätigkeit ist.
Klärung möglicher Risiken bedarf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens
Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die gesundheitlichen Risiken bei der Anwendung des Pens im Eilverfahren nicht geklärt werden könnten. Es sei offen, inwieweit die Behandlung der "klassischen" Faltenunterspritzung entspreche (die Heilpraktikern vorbehalten ist) und vergleichbare gesundheitliche Risiken berge. Medizinische Kenntnisse könnten erforderlich sein im Hinblick auf die konkrete Anwendung des Pens oder die Feststellung, ob mit einer Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient Schaden nimmt. Zur Klärung bedürfe es der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (Facharzt für Hauterkrankungen, für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder für Plastisch-Ästhetische Chirurgie). Ein solches könne jedoch erst in einem - bislang nicht anhängig gemachten - Hauptsacheverfahren eingeholt werden. Die von der Herstellerfirma des Pens in Auftrag gegebenen und von der Antragstellerin vorgelegten medizinischen Stellungnahmen und Gutachten seien nicht hinreichend aussagekräftig. Sie seien u.a. nur an wenigen Probanden und nicht auf der Gesichtshaut bzw. den Lippen durchgeführt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)
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