Verwaltungsgericht Aachen Beschluss19.11.2025
Gesetze zum Landschafts- und Artenschutz sowie Verbote des Landschaftsplans beinhalten keine subjektiven RechteAnwohner unterliegt mit Eilantrag gegen "Magic Moments - Lichterpark NRW"
Die gesetzlichen Regelungen zum Landschafts- und Artenschutz sowie die Verbote des Landschaftsplans dienen allein dem öffentlichen Interesse und bezwecken nicht den Schutz von Rechten eines Einzelnen (subjektive Rechte). Hierauf weist das Verwaltungsgericht Aachen in einer Entscheidung hin.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Eilantrag eines Anwohners gegen die Veranstaltung "Magic Moments - Lichterpark NRW" abgelehnt. Diese Veranstaltung findet seit dem 14. November 2025 in Wassenberg statt und nimmt teilweise Flächen in Anspruch, die im Landschaftsplan "Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung" unter Schutz gestellt sind. Der Kreis Heinsberg erteilte der Veranstalterin auf deren Antrag für die Durchführung der Veranstaltung eine Ausnahme von den im Landschaftsplan festgesetzten Verboten.
Das Gericht hat den hiergegen gerichteten Eilantrag eines Anwohners abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag ist bereits unzulässig. Die Vorgaben des Landschafts- und Artenschutzes sowie die Verbote des Landschaftsplans dienen allein dem öffentlichen Interesse und bezwecken nicht den Schutz von Rechten des Antragstellers (sog. subjektives Recht).. Überdies ist nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die Veranstaltung unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl für Licht- und Lärmemissionen, als auch für etwaige Beeinträchtigungen durch veranstaltungsbedingte Zufahrtskontrollen, Parkverbote und Verkehrslärm.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)