21.11.2025
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
21.11.2025 
Sie sehen den Anfang eines Landschaftschutzgebietes.

Dokument-Nr. 35584

Sie sehen den Anfang eines Landschaftschutzgebietes.
Drucken
Beschluss19.11.2025Verwaltungsgericht Aachen3 L 1032/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss19.11.2025

Gesetze zum Landschafts- und Artenschutz sowie Verbote des Landschaftsplans beinhalten keine subjektiven RechteAnwohner unterliegt mit Eilantrag gegen "Magic Moments - Lichterpark NRW"

Die gesetzlichen Regelungen zum Landschafts- und Artenschutz sowie die Verbote des Landschaftsplans dienen allein dem öffentlichen Interesse und bezwecken nicht den Schutz von Rechten eines Einzelnen (subjektive Rechte). Hierauf weist das Verwal­tungs­gericht Aachen in einer Entscheidung hin.

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat den Eilantrag eines Anwohners gegen die Veranstaltung "Magic Moments - Lichterpark NRW" abgelehnt. Diese Veranstaltung findet seit dem 14. November 2025 in Wassenberg statt und nimmt teilweise Flächen in Anspruch, die im Landschaftsplan "Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung" unter Schutz gestellt sind. Der Kreis Heinsberg erteilte der Veranstalterin auf deren Antrag für die Durchführung der Veranstaltung eine Ausnahme von den im Landschaftsplan festgesetzten Verboten.

Das Gericht hat den hiergegen gerichteten Eilantrag eines Anwohners abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Antrag ist bereits unzulässig. Die Vorgaben des Landschafts- und Artenschutzes sowie die Verbote des Landschaftsplans dienen allein dem öffentlichen Interesse und bezwecken nicht den Schutz von Rechten des Antragstellers (sog. subjektives Recht).. Überdies ist nach dem Ergebnis der vom Verwal­tungs­gericht durchgeführten Ortsbe­sich­tigung nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die Veranstaltung unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl für Licht- und Lärmemissionen, als auch für etwaige Beein­träch­ti­gungen durch veran­stal­tungs­be­dingte Zufahrts­kon­trollen, Parkverbote und Verkehrslärm.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35584

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI