Verwaltungsgericht Aachen Urteil28.08.2012
"Psychologische Blendung": Werbepylon verstößt gegen das Gebot der RücksichtnahmeGrundstücksbesitzerin durch starke Beleuchtung eines Werbedreiecks in ihren Rechten verletzt
Die Baugenehmigung für den Werbepylon eines bundesweit tätigen Elektronikfachmarktes verletzt die Anwohner in ihren Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen bereits von der Autobahn aus weit sichtbaren Werbepylon, bestehend aus einer 38 m hohen Säule, auf der ein Dreieck aus jeweils 20 m breiten und 3 m hohen beleuchteten Werbetafeln angebracht ist. Die Baugenehmigung der Stadt Eschweiler gestattet eine durchgehende Beleuchtung dieser Tafeln, tatsächlich wird die Beleuchtung derzeit von 23 Uhr bis 5.30 Uhr ausgeschaltet.
Der Begriff der "psychologischen Blendung"
Die Klägerin machte geltend, dass die Werbesäule eine so genannte erdrückende Wirkung für ihr ca. 200 m entfernt liegendes Grundstück habe. Das Verwaltungsgericht Aachen konnte diese Wirkung zwar nicht feststellen. Auch habe der in den Abendstunden des 3. Mai 2011 stattgefundene Ortstermin ergeben, dass in den Schlafräumen des klägerischen Wohnhauses die Beleuchtung der Werbetafeln nicht zu einer unzulässigen Raumaufhellung führe. Die Beleuchtung des Werbedreiecks am Anlagenkopf verstoße aber gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die Beleuchtung zu einer "psychologischen Blendung" auf dem Grundstück der Klägerin führe. Der Fachbegriff der "psychologischen Blendung" beschreibe die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zu einer dominanten Lichtquelle. Gerade in den Nachtstunden wirke das Werbedreieck wie ein leuchtendes Objekt am Nachthimmel, zu welchem man unbewusst immer wieder hinsehe, wenn man sich im Garten oder auf der Terrasse aufhalte. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten hat das Verwaltungsgericht Aachen darauf verwiesen, dass eine Beleuchtung der Anlage während der Öffnungszeiten des Marktes von 10 Uhr bis 20 Uhr noch rechtmäßig sein dürfte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online