18.10.2024
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Dokument-Nr. 31153

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss07.12.2021

Kinder­tagespflege­person muss verlässlich und zuverlässig seinVG Aachen lehnt Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass die Stadt Stolberg zu Recht einer Kinder­tagespflege­person die Erlaubnis zur Betreuung von Kleinkindern entzogen hat, und lehnte den Antrag der betreffenden Pflegeperson auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung ab.

Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen im SGB VIII muss eine Tagespflegeperson die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnehmen und darf diese Pflicht - abgesehen von absoluten Notfällen - nicht an Dritte delegieren.

Verstoß gegen Betreu­ungs­pflichten rechtfertigt Entzug der Pflegeerlaubnis

Gegen diese Pflicht hat nach Ansicht der Stadt Stolberg die betreffende Pflegeperson verstoßen, weil sie während der Betreuungszeit der ihr anvertrauten Kinder von einer Mitarbeiterin des Jugendamtes beim Ausführen ihres Hundes angetroffen worden sei. Das Gericht sah keinen Anlass, an dem tatsächlichen Geschehen zu zweifeln, zumal die antragstellende Pflegeperson nicht hinreichend erklären konnte, wer zum maßgeblichen Zeitpunkt die Kinder betreut haben soll.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)

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