21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss22.07.2011

Vorläufiger Weiterbetrieb der Jugend­hil­fe­ein­richtung in Hellenthal trotz "Gefah­ren­verdacht"Entscheidung beruht nur auf Inter­es­se­n­ab­wägung

Obwohl gegen die Jugend­hil­fe­ein­richtung ein Missbrauchs­verdacht vorliegt, kann diese vorerst den Betrieb wieder aufnehmen. Dies hat nun das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

Im hiesigen Rechtsfall hat der Landschafts­verband Rheinland der Jugendhilfeeinrichtung in Hellenthal-Reifferscheid den Betrieb wegen Kindes­wohl­ge­fährdung untersagt.

Kindes­wohl­ge­fährdung vom Gericht nicht feststellbar

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass die Jugend­hil­fe­ein­richtung vorläufig weiter geführt werden darf. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden konnte, ob tatsächlich eine für den Widerruf der Betriebserlaubnis erforderliche Kindes­wohl­ge­fährdung vorgelegen habe.

Keine Aufklärung der behaupteten Vorfälle eingeleitet

Anlass für das Einschreiten des Landschafts­ver­bandes sei ein Bericht einer Praktikantin über körperliche und psychische Übergriffe in der Einrichtung gewesen. Weil die Praktikantin einige Vorfälle nur vom Hörensagen kannte, hätte der Landschafts­verband nach Ansicht des Gerichts den aufkommenden "Gefah­ren­verdacht" weiter aufklären müssen. Vor der Schließung als "ultima ratio" sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst eine Befragung und Beratung des Einrich­tungs­trägers geboten gewesen. Eine systematische Aufklärung der behaupteten Vorfälle sei jedoch unterblieben. So seien von den zwanzig Betreuern und Lehrern, die von der Praktikantin benannt worden seien, anlässlich der Schließung am 12. Juli 2011 nur zwei Personen befragt worden.

Trotz Weiterbetrieb - Frage der Kindes­wohl­ge­fährdung nach wie vor aufzuklären

Aufgrund der erforderlichen weiteren Ermittlungen sei die Frage der tatsächlichen Kindes­wohl­ge­fährdung derzeit offen. Die somit gebotene Inter­es­se­n­ab­wägung falle zu Lasten des Landschafts­ver­bandes aus. Es sei keine Lösung, die betroffenen Kinder und Jugendliche wieder zu ihren Erzie­hungs­be­rech­tigten zu schicken, weil diese in der Vergangenheit gerade nicht in der Lage gewesen seien, die Erziehung ihrer Kinder zu gewährleisten. Weil es zudem in den fünf Jahren seit Bestehen der Einrichtung keine negativen Vorkommnisse gegeben habe, liege es in beiderseitigem Interesse, die Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung zu belassen und die behaupteten Vorfälle lückenlos aufzuklären.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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