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Dokument-Nr. 34873

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Urteil26.02.2025Verwaltungsgericht Aachen1 K 796/22
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil26.02.2025

Polizeischüler durfte wegen frauen­feind­licher und rassistischer Sprüche entlassen werden

Ein Kommis­sa­r­an­wärter durfte aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung entlassen werden.

Das Polizei­prä­sidium Aachen hatte ihm zugleich die weitere Ableistung des Vorbe­rei­tungs­dienstes untersagt. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger nach überstimmenden Aussagen von Dozenten und Kommilitonen während des Studiums an der Hochschule der Polizei durch herablassendes Verhalten gegenüber Frauen und rassistische Äußerungen aufgefallen sei. Er habe unter anderem über zwei Kolleginnen als "feministische Fotzen" gesprochen und außerdem im Unterricht Begriffe wie "Scheiß-Ausländer" oder "Kanake" benutzt. Das Verwal­tungs­gericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 26. Februar 2025 nunmehr als rechtmäßig bestätigt.

Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt: Die Bewertung des Polizei­prä­sidiums, dem Kläger fehle es an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst, bleibt im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurtei­lungs­spielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der gesicherten Erkenntnislage fest, dass sich der Kläger frauenfeindlich verhalten hat. Zudem ist die durch den Kläger gezeigte auslän­der­feindliche Haltung ebenfalls ein die Entlassung recht­fer­ti­gender charakterlicher Mangel. Auch bei Anwärtern für den Polizei­voll­zugs­dienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Der Dienstherr darf und muss von einem Polizeibeamten erwarten, dass er stets deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im inner­dienst­lichen Bereich weder frauen­ver­achtend noch fremden­feindlich oder rassistisch äußert. Dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren Leumundszeugen aufbot, half ihm mit Blick auf die überein­stim­menden Berichte seines dienstlichen Umfeldes nicht weiter.

Der Kläger kann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Über diesen Antrag entscheidet das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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