Dokument-Nr. 20790
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil19.03.2015
Kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt für Briefzustellerin nach HundebissBesondere Lebensgefahr bei der Zustellung von Briefen nicht feststellbar
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass eine Briefzustellerin nach einem Hundebiss keinen Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt hat, da dies voraussetzen würde, dass sie bei Ausübung ihrer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt ist. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass sich eine besondere Lebensgefahr bei der Zustellung von Briefen jedoch weder im Allgemeinen noch für die konkrete Zustellung feststellen lasse.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die als Zustellerin im Kreis Heinsberg tätige Klägerin erlitt im Februar 2010 einen Dienstunfall, als sie bei der Zustellung von Briefen von zwei Huskies angegriffen und dabei von einem in den rechten Unterarm gebissen wurde. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung erhielt sie eine Tetanus-Impfung, in deren Folge sie eine massive Erkrankung der Nervenbahnen erlitt. Die beklagte Bundesrepublik gewährte der Klägerin ein Unfallruhegehalt, aber kein erhöhtes Ruhegehalt.
Briefzustellung ist mit keiner besonderen Lebensgefahr verbunden
Das Verwaltungsgericht Aachen hat dies in seinem Urteil als richtig bestätigt. Voraussetzung für ein erhöhtes Unfallruhegehalt sei, dass sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt. Eine besondere Lebensgefahr bei der Zustellung von Briefen lasse sich weder im Allgemeinen noch für die konkrete Zustellung feststellen. Zwar sei bekannt, dass Hunde gelegentlich Zusteller anfallen. Der Biss, den die Klägerin erlitten habe, sei aber nicht lebensgefährlich gewesen. Außerdem sei klar, dass die Briefzustellung nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dabei verletzt oder gar getötet zu werden, sei nicht höher als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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