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27.11.2025 
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 35597

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Thüringer Verfassungsgerichtshof Urteil26.11.2025

Thüringen darf Extremisten vom juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst ausschließen§ 8 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst (ThürJAG) ist mit der Thüringer Verfassung vereinbar

Der Thüringer Verfas­sungs­ge­richtshof hat die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG, wonach Bewerbern, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind, die Zulassung zum juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst zu versagen ist, mit der Thüringer Verfassung für vereinbar erklärt.

Die Antragstellerin – die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag – hatte im Wege eines abstrakten Normen­kon­troll­ver­fahrens die Überprüfung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG veranlasst und beantragt, festzustellen, dass diese Regelung gegen die Thüringer Verfassung verstößt und nichtig ist.

Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt

Der Thüringer Verfas­sungs­ge­richtshof hat entschieden, dass der mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit zur Gewährleistung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Rechtspflege – unter den Bedingungen des grundrechtlich gebundenen demokratischen Rechtsstaats – setzt voraus, dass gesell­schaft­liches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richter­per­sön­lichkeit, sondern in die Justiz als Ganzes besteht.

Bloße Zugehörigkeit zu einer Partei genügt aber nicht für die Versagung der Zulassung zum Vorbe­rei­tungs­dienst

Hiermit ist es unvereinbar, wenn im juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst Referendare beschäftigt sind, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur verhältnismäßig, wenn die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Handlungen von einigem Gewicht sind; in aller Regel genügt die bloße Zugehörigkeit zu einer Partei für die Versagung der Zulassung zum Vorbe­rei­tungs­dienst nicht.

Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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