18.10.2024
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Thüringer Verfassungsgerichtshof Urteil06.07.2016

Organklage der AfD erfolgreichVeröffentlichte Medie­n­in­for­mation gleicht einem "Boykottaufruf"

Eine auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbrau­cher­schutz veröffentlichte Medie­n­in­for­mation verletzt die Rechte des thüringischen Landesverbands der AfD auf Chancen­gleichheit im Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz und ist deshalb von der Homepage zu entfernen. Dies hat der Thüringer Verfas­sungs­ge­richtshof entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall wurde am 20. Oktober 2015 auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbrau­cher­schutz unter der Überschrift "Keine Debatte um Sorgen, sondern Schüren von Hass" die Medie­n­in­for­mation Nr. 70/2015 veröffentlicht, die sich mit der für den nächsten Tag durch die AfD unter dem Motto "Asylkrise beenden! Grenzen sichern!" angemeldeten Demonstration befasste. Sie enthält neben teilweise stark herabsetzenden Werturteilen unter anderem eine an die Bürger gerichtete Aufforderung des Ministers, genau zu prüfen, ob sie sich für die Ziele der Demon­s­tra­ti­o­ns­an­melder einspannen lassen wollten.

Medie­n­in­for­mation verstößt gegen Neutra­li­tätsgebot

Die in der Medie­n­in­for­mation enthaltene Aufforderung kommt in Verbindung mit den negativen Werturteilen einem "Boykottaufruf" gleich. Sie ist geeignet, die Bürger von einer Teilnahme an der Demonstration abzuschrecken, und beeinflusst so die Willensbildung der möglichen Versamm­lungs­teil­nehmer. Hierdurch verstößt sie gegen das Neutra­li­tätsgebot und greift in die Rechte der AfD auf gleich­be­rechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung ein, da die Durchführung von Demonstrationen ein wesentliches Werkzeug des politischen Meinungskampfes gerade auch der Opposition darstellt. Die von der Medie­n­in­for­mation ausgehende Beein­träch­tigung ist nicht durch einen besonders zwingenden Grund gerechtfertigt, weder als zulässige Öffent­lich­keits­arbeit auf der Grundlage der Kompetenz zur Staatsleitung noch nach dem Prinzip der streitbaren Demokratie.

Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof/ ra-online

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