21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 17759

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Beschluss12.07.2012Thüringer VerfassungsgerichtshofVerfGH 16/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 151Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 151
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Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschluss12.07.2012

Einstellen einer handelsüblichen Parkscheibe beim Parken eines Fahrzeugs vor Beginn der Kurzparkzeit auf den Zeitpunkt des Beginns der Parkbe­schränkungHandelsübliche Parkscheibe unterscheidet nicht zwischen Uhrzeit am Abend und am Morgen

Da eine handelsübliche Parkscheibe nicht zwischen der Uhrzeit am Abend und am Morgen unterscheidet, muss derjenige, der sein Fahrzeug vor Beginn der Parkbe­schränkung parkt, seine Parkscheibe auf den Zeitpunkt des Beginns der Parkbe­schränkung einstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Ver­fassungs­gerichts­hofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein PKW-Fahrer parkte sein Fahrzeug an einem Abend im Juni 2009 um 20 Uhr auf einen Parkplatz und stellte seine handelsübliche in zwölf Stunden eingeteilte Parkscheibe auf 8 bzw. 20 Uhr ein. Die Benutzung dieses Parkplatzes war in der Zeit von 7 bis 18 Uhr nur mit Verwendung einer Parkscheibe für zwei Stunden erlaubt. Da kurz nach 7 Uhr eine Kontrolle stattfand und die Parkscheide auf 8 bzw. 20 Uhr stand, nahm die zuständige Behörde an, der PKW-Fahrer hätte die Parkscheibe einfach vorgestellt. Sie wollte daher gegen ihn ein Bußgeld verhängen. Der PKW-Fahrer wehrte sich jedoch mit der Begründung, er habe seine Parkscheibe ordnungsgemäß auf die Ankunftszeit am Abend vorher eingestellt. Die Behörde wiederum vertrat die Ansicht, dass die Parkscheibe zum Zeitpunkt des Beginns der Parkbe­schränkung, also 7 Uhr, hätte eingestellt werden müssen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Einstellung der Parkscheibe zum Zeitpunkt des Beginns der Parkbe­schränkung

Der Thüringer Verfas­sungs­ge­richtshof entschied, dass die Parkscheibe auf den Zeitpunkt des Beginns der Parkbe­schränkung habe eingestellt werden müssen. Dies habe der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO entsprochen.

Gefahr des sanktionslosen Überschreitens der Höchstparkdauer bestand

Die Auffassung des PKW-Fahrers hätte dagegen dazu geführt, so der Verfas­sungs­ge­richtshof weiter, dass ein Überschreiten der Höchstparkdauer von zwei Stunden durch eine Kontrolle zwischen 9 und 10 Uhr nicht habe festgestellt werden können und somit ein sanktionsloser Verstoß gegen die zulässige Parkdauer ermöglicht worden wäre. Denn bei handelsüblichen Parkscheiben sei nicht zu erkennen, ob ein Fahrzeug am Abend (20 Uhr) oder am Morgen (8 Uhr) abgestellt wurde.

Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2013, 151/rb)

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